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Peter Sander

Aktuelle wasserrechtliche Judikatur

1.) Verfassungswidrigkeit der Parteistellung des LH (auch) als WWPO in bestimmten wasserrechtlichen Verfahren (VfGH 16. 3. 2012, G 126/11-12).\ \ Der VfGH hat wie erwartet ausgesprochen, dass es nicht mit der Verfassung im Einklang steht, wenn ein und dasselbe Organ in bestimmten Verfahren zugleich als Amtspartei und als erkennende Behörde tätig wird. Daher sind jene Bestimmungen im WRG idF BGBl I 2005/87 über die Mitwirkung des Landeshauptmanns als wasserwirtschaftliches Planungsorgan verfassungswidrig, mit denen der LH als Organ der Wasserwirtschaftsplanung in Genehmigungsverfahren – wie dem im Anlassverfahren – zugleich als Amtspartei und als zur Entscheidung zuständige Behörde berufen wird. Der VfGH hat weiters ausgesprochen, dass § 55 Abs 1 lit g und die Wortfolgen „, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs 1 lit h) beizuziehen“ sowie „in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ in § 55 Abs 4 sowie § 102 Abs 1 lit h WRG idF BGBl I 2005/87 verfassungswidrig waren.\ \ Zum Prüfungsbeschluss vgl noch VfGH 26. 9. 2011, B 51/10. Es ist davon auszugehen, dass auch die nunmehr einschlägigen Regelungen des WRG verfassungswidrig sind (zumal sie sich weitgehend unverändert in § 55 Abs 2 lit g, § 55 Abs 5 bzw § 102 Abs 1 lit h WRG finden; alle idF BGBl I 2011/14).\ \ 2.) Einreichunterlagen für wasserrechtliche Bewilligung (VwGH 26. 1. 2012, 2010/07/0087)\ \ Der VwGH hat vor kurzem wesentliche Klarstellungen zu § 103 WRG getroffen.\ \ a) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit den in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen zu versehen. Das Fehlen dieser Unterlagen stellt einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die in § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden. Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, zu deren Beantwortung sich die Behörde daher zu Recht des Gutachtens ihrer Amtssachverständigen bediente. Ist dem Gutachten selbst konkret zu entnehmen, welche Unterlagen noch vorzulegen sind, kann sich die Behörde im Verbesserungsauftrag mit dem Hinweis auf den Inhalt des beiliegenden Sachverständigengutachtens begnügen.\ \ b.) Ein Ansuchen muss den nach § 103 WRG 1959 notwendigen Anforderungen auch dann genügen, wenn die Daten, um deren Darstellung es geht, bei der Behörde bereits aufliegen. § 103 WRG 1959 sieht allgemein vor, wie Anträge inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde in Bearbeitung nehmen kann. Diese Anforderungen können im Einzelfall noch näher spezifiziert werden. Dies ist eine für die Beurteilung durch den Amtssachverständigen notwendige Informationsleistung durch den Antragsteller, die der Gesetzgeber in dieser Form vorgesehen hat. Es ist nicht Angelegenheit der Behörde, die Einreichunterlagen mit allenfalls bei ihr aufliegenden Daten zu ergänzen.\ \ c.) Der Ansicht, Daten, die weder einen Bezug zu öffentlichen Rechten noch zu Rechten Dritter aufweisen, wie zB die Marke der eingesetzten Pumpe oder die Frage, ob die Pumpenanlage ordnungsgemäß funktioniert, gingen die Behörde nichts an, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Gerade die Frage, ob öffentliche Rechte oder Rechte Dritter berührt werden, kann oft ohne Kenntnis der technischen Daten und damit der eingesetzten Marke nicht beurteilt werden; Fehlfunktionen von eingesetzten Maschinen können ebenso Rechte Dritter oder öffentliche Interessen berühren.

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