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Aktuelles aus Europa

1.) Ein bemerkenswertes Urteil hat kürzlich der EuGH gefällt (C-521/12 v 15. 5. 2014), wonach die niederländische A2 nicht erweitert werden darf.

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Nach dem Urteil darf die in einem Natura-2000-Schutzgebiet gelegene Autobahn A2 nahe der niederländischen Stadt Brielle nicht erweitert werden. Von besonderem Interesse ist die im Urteil dokumentierte Interessenabwägung am Maßstab des Art 6 Abs 3 und 4 RL 92/43/EG, wonach – zusammengefasst und verkürzt – dem Naturschutz Vorrang gegenüber privatwirtschaftlichen Investoreninteressen zukomme.

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Im Genehmigungsverfahren hatte die niederländische Regierung dem Bauvorhaben ihre Zustimmung erteilt; sollte das Austrocknen anliegender geschützter Graslandflächen abzusehen sein, sollte das Schutzgebiet an anderer Stelle aufgewertet werten. Dieses Urteil revidierte der EuGH, da er durch den Eingriff die Integrität des Schutzgebiets verletzt sah. Zudem wäre der Effekt von Ausgleichsmaßnahmen schwierig vorherzusehen und wenn überhaupt, erst in mehreren Jahren sichtbar. Laut der RL 92/43/EG ist die Beschädigung von Schutzgebieten nur bei außerordentlichem öffentlichem Interesse zulässig. Dieses sah der Gerichtshof im Fall des Autobahnausbaus nicht als gegeben.

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2.) Außergewöhnlich erscheint auch das bereits ältere U des EuGH vom 3.4.2014 (C-301/12), wonach die Mitgliedstaaten der Kommission bei Wegfall der Eignung die Aufhebung der Klassifizierung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung vorschlagen müssen.

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Im Anlassfall war eine Gesellschaft Eigentümerin eines in der Nähe des Flughafens Mailand-Malpensa gelegenen Grundstücks (Gebiet „Brughiera del Dosso“). 2004 wurde dieses Gebiet durch Entscheidung der Kommission gemäß FFH-RL in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen. In der Zwischenzeit wurde der Flughafen Malpensa ausgebaut. Da die Gesellschaft der Auffassung war, dass die ökologische Qualität des Gebiets beeinträchtigt sei, verlangte sie 2005, die zur Verhinderung der ökologischen Schädigung des Gebiets notwendigen Maßnahmen zu erlassen. Da über diesen Antrag nicht entschieden wurde, beantragte sie, das Gebiet neu abzugrenzen oder sogar seine Klassifizierung aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht länger vorlägen.

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Der EuGH stellte dazu im Urteil C-301/12 fest, dass ein Mitgliedstaat gemäß FFH-RL auch verpflichtet sein kann, der Kommission die Aufhebung der Klassifizierung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorzuschlagen. Dies dann, wenn die Ergebnisse der Überwachung durch den Mitgliedstaat zeigten, dass ein solches Gebiet trotz der Beachtung der Schutzpflichten von Art 6 Abs 2 bis 4 FFH-RL endgültig nicht mehr zur Verwirklichung der Ziele der FFH-RL beitragen kann.

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3.) Die Kommission hat am 21. 5. 2014 ihren Entwurf für eine umstrittene Bodenschutzrichtlinie zurückgezogen, da sich die Mitgliedstaaten und die Kommission nicht auf eine inhaltliche Ausrichtung einigen konnten.

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