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Aktuelles Umweltrecht

1.) Um Effizienz und Leistungsfähigkeit europäischer Normen sicherzustellen, unterzieht die Kommission zwei geltende Naturschutzdirektiven (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie) einem Eignungstest. Mithilfe einer Konsultation sammelt die Kommission von diversen Stakeholdern Informationen über die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und den europäischen Mehrwert dieser beiden Normen. Die Ergebnisse werden zu einem Bericht zusammengefasst. Mögliche künftige Änderungen des rechtlichen Rahmens werden im Rahmen dieser Konsultation nicht erörtert — hierfür wäre eine gesonderte Folgenabschätzung notwendig. Interessierte können den Fragebogen bis 24. Juli 2015 ausfüllen.

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2.) Tierschutz endet nicht an EU-Grenzen: Mit U v 23. 4. 2015 hat der EuGH in der Rs C-424/13 (Zuchtvieh-Export GmbH) entschieden, dass die Anforderungen an Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie an Beförderungs- und Ruhezeiten beim Transport von Tieren (gem VO [EG] 1/2005] auch für Strecken außerhalb der EU gelten.

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3.) EU-Emissionshandel – Reform ante portas: EU-Ministerrat und Parlament haben sich in laufenden Trilogverhandlungen auf wesentliche Kompromisse geeinigt. Das neue Handelsregime soll bereits 2019 in Kraft treten. Weiters sollen 900 Mio Emissionszertifikate, die im Rahmen der Backloading-Maßnahme vom Markt genommen wurden, direkt in die Marktstabilitätsreserve überführt werden. Auch nicht zugewiesene Zertifikate sollen in die Reserve überführt werden.

\ 4.) Lust but not least: EU-Gesetzgeber beschließt die weitere Regulierung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (vgl RL 2015/72/EU zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen, ABl L 115 v 6. 5. 2015, 11)\ \ 5.) Im ABl L 109 v 28. 4. 2015, 44 wurde kürzlich der Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C veröffentlicht. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses ist für den Lauf der Klagsfrist für Nichtigkeitsklagen gem Art 263 AEUV von Interesse.

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Aktuelle Judikatur

1.) EGMR 5. 12. 2013, appl Nr. 52806/09, Vilnes ua / Norwegen (staatliche Schutzpflichten, Art 8 Abs 1 EMRK) Verletzung von Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens); Verabsäumung

Aktuelle Rechtsprechung

VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Enteignungnach § 63 WRG grundsätzlich vorausse

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