top of page

Aktuelles Umweltrecht

1.) Nov zur IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung im BGBl kundgemacht\ \ (BGBl II 2014/272, ausgegeben am 31. 10. 2014)\ Die Nov dient einerseits dazu, Vollzugsprobleme zu beseitigen (zB wegen technischer Probleme bei der Stanzung der Fahrgestellnummer in der Plakette); die Nov ordnet nun an, dass bei Plaketten der Abgasklassen Euro 2 bis 6 in den Fällen, wo eine Stanzung der letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer nur mit außerordentlich großem Aufwand durchgeführt werden kann, die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer auch handschriftlich auf der Plakette festgehalten werden können.\ Daneben wurde die Anlage 1 neu erlassen, um die Zuordnung von Kraftfahrzeugen in die entsprechende Abgasklasse zu ermöglichen.\ \ Darüber hinaus wird die Plakette für die Abgasklasse Euro 6 ergänzt auf den neuesten technischen Stand gebracht. Die Novelle trat mit 1. 11. 2014 in Kraft.\ \ 2.) Auch im Bereich Unionsrecht gibt es einige Neuerungen zu vermelden, etwa\ \ – RL 2014/94/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. 10. 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl L 307 vom 28. 10. 2014 S 1. (Link)\ \ – DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. 10. 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken(BVT) gem der RL 2010/75/EU über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (C(2014) 7155, 2014/738/EU), ABl L 307 vom 28. 10. 2014 S 38 (Link)\ \ – BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. 10. 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015 – 2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gem der RL 2003/87/EG (C(2014) 7809, 2014/746/EU), ABl L 308 vom 29. 10. 2014 S 114 (Link)\ \ RL 2014/101/EU DER KOMMISSION vom 30. 10. 2014 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl L 311 vom 31. 10. 2014 S 32. (Link)

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Aktuelle Judikatur

1.) EGMR 5. 12. 2013, appl Nr. 52806/09, Vilnes ua / Norwegen (staatliche Schutzpflichten, Art 8 Abs 1 EMRK) Verletzung von Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens); Verabsäumung

Aktuelle Rechtsprechung

VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Enteignungnach § 63 WRG grundsätzlich vorausse

bottom of page