1.) Das BMWFW hat einen Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz und das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, erlassen werden (Energieeffizienzpaket des Bundes), zur Begutachtung ausgesendet.
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Mit dem Energieeffizienzpaket werden die europäischen Vorgaben (Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz) umgesetzt.
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Die Inhalte des Energieeffizienzpaketes des Bundes umfassen:
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Die gesetzliche Verpflichtung von großen Unternehmen zur Einführung eines Energiemanagementsystems oder zur Durchführung von Energieaudits.
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Die gesetzliche Verpflichtung von Energielieferanten zur Verbesserung der Energieeffizienz über eigene oder fremde Endkunden.
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Die gesetzliche Verpflichtung des Bundes zur Wahrnehmung seiner Vorbildwirkung, insb. zur Sanierung der Bundesgebäude.
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Ausschreibung von Energieeffizienzmaßnahmen.
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Etablierung einer unionsrechtlich zulässigen Unterstützung für Erzeuger von hocheffizienter KWK-Energie und damit gleichzeitig die Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in Österreich.
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Stellungnahmefrist: 1. Juni 2014
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Der Entwurf kann hier abgerufen werden.
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(Quelle: ÖWAV, Aktuelles)
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[Update: der ME hat mittlerweile den Status einer RV erklommen; RV 11. 6. 2014, 182 BlgNR 25. GP]
\2.) Änderung der DVO 2008 im BGBl\\Vor kurzem wurde die V des BMLFUW, mit der die DVO 2008 novelliert wird, im BGBl II 2014/104, ausgegeben am 13. 5. 2014, kundgemacht.\
Kerninhalt der Nov ist die Neufassung des Anhanges 4 der V (Beurteilung von Abfällen zur Deponierung). Die Untersuchungssysteme insb betreffend Aushubmaterialien, kleine Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle sollen vereinfacht werden; die Nov bezieht sich weiters auf die Anpassung jener ÖNORMEN, die der Untersuchung von Böden und Abfallhaufen dienen. Auch die Dokumentationspflichten wurden angepasst.
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Aufgrund der Nov ist es nun verpflichtend, gestuft bis Ende 2019 (vgl § 47a DVO 2008) befugte Fachpersonen und Fachanstalten zu akkreditieren. Anhang 4 der DVO 2008 ordnet idZ an, dass befugte Fachpersonen oder Fachanstalten Analysen der Proben entweder als akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle selbst durchführen kann, wenn die erforderlichen Bestimmungsmethoden in ihrem Akkreditierungsumfang enthalten sind, oder im Subauftrag auf eigene Rechnung an eine dafür akkreditierte Prüfstelle zu vergeben haben; die Gesamtverantwortung für den Beurteilungsnachweis ist von der Inspektionsstelle zu tragen.
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Eine weitere Neuerung stellen Erleichterungen für die Ablagerung von teerhaltigem Straßenaufbruch dar. Teerhaltiger Straßenaufbruch darf nun – sofern er keine weiteren gefährlichen Stoffe enthält – aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust und ohne Untersuchungen auf Reststoffdeponien ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden.
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Die Novelle tritt weitgehend mit 1. 6. 2014 in Kraft.