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ALSAG-Feststellungsbescheide – „Überraschung“: BMLFUW nur sechs Wochen zur Aufhebu

Mit Erkenntnis vom 30.9.2010 (GZ 2007/07/0053, noch nicht im RIS veröffentlicht) hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 10 Abs 2 ALSAG, wonach ein Feststellungsbescheid, zB ob eine Sache Abfall ist oder dem Altlastenbeitrag unterliegt, mitsamt den Verfahrensakten an den BMLFUW zu übermitteln ist und dieser innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen den Bescheid abändern oder aufheben kann, verlangt, dass der aufhebende oder abändernde Bescheid des BMLFUW innerhalb der Sechswochenfrist nicht nur “erstellt” sondern auch zugestellt sein muss. Mit anderen Worten: Der BMLFUW ist “nur” sechs Wochen lang zuständige Behörde zur Vornahme der durch § 10 Abs 2 ALSAG eingeräumten Kompetenz.\ Im vorliegenden Fall berief sich der BMLFUW zu seiner Rechtfertigung darauf, dass die Sache (hier die Abänderung) vermeintlich fristwahrend innerhalb der Sechswochenfrist “entschieden”, also das Bescheiddokument erstellt, wurde. Die Zustellung erfolgte aber unstrittig erst lange nach Ablauf der sechswöchigen Entscheidungsfrist, nämlich mit fast drei Monaten Verspätung.\ Damit ist einerseits klargestellt, dass es sich bei der Sechswochenfrist des § 10 Abs 2 ALSAG (wie auch bei der inhaltsgleichen Regelung des § 6 Abs 4 AWG 2002) tatsächlich um ein “Zuständigkeitsfenster” handeln, nach dessen Ablauf/”Verschließen” Unzuständigkeit eintritt (“Der angefochtene Bescheid war somit […] wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.“). Andererseits unterstreicht das Erkenntnis auch den Grundsatz, dass Bescheide eben erst mit wirksamer Zustellung als erlassen gelten.\ Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist freilich sofort die Folgefrage aufzuwerfen, ob die in beiden vorzitierten Entscheidungen enthaltene Passage, dass die Zeit des Parteiengehörs nicht in die Sechswochenfrist einzurechnen ist, vor dem Hintergrund, dass ein “Zuständigkeitsfenster” begründet wird, im Lichte des Art 83 Abs 2 B-VG überhaupt Bestand haben kann. Mit der Einräumung beispielsweise eines insgesamt sechswöchigen Parteiengehörs, was in der Praxis – vielleicht auf zwei Mal – nicht unüblich ist, könnte nämlich der BMLFUW einseitig dieses “Zuständigkeitsfenster” verdoppeln …\ \

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