OGH 24. 5. 2012, 1 Ob 258/11i hat folgende praxisrelevante E zu §§ § 364 Abs 2, § 364a ABGB getroffen: Leitsatz der Red: Die Anhebung des Grundwasserspiegels durch Aufschüttungen und Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück stellt eine Immission iSd § 364 Abs 2 ABGB dar. Die baubehördlich bewilligte Garagenerrichtung und die damit einhergehenden Aufschüttungen führten dazu, dass sich der Grundwasserstand auf der Nachbarliegenschaft auf ein Niveau erhöhte, das zu Wassereintritten in den Keller des dort errichteten Gebäudes führte. Die behördliche Bewilligung rechtfertigt es, dem betroffenen Nachbarn neben dem nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB für die Schäden durch die Wassereintritte zuzuerkennen. Wenn weitere Wassereintritte nicht auszuschließen sind, kann auch die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt werden. Der Grundwasserspiegel auf dem Nachbargrundstück wurde durch Baumaßnahmen von Voreigentümern der störenden Liegenschaft über lange Zeit sukzessive angehoben, eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung (Feuchtigkeitsschäden oder Wassereintritte) bewirkte jedoch erst die letzte Aufschüttung, die vom aktuellen Eigentümer vorgenommen wurde. In diesem Fall kann nicht von einer summierten Einwirkung mehrerer Schädiger ausgegangen werden, die – bei Bestimmbarkeit der Anteile – lediglich eine anteilige Haftung des aktuellen Eigentümers nach § 364a ABGB rechtfertigen würde. Der aktuelle Eigentümer haftet daher für den gesamten Schaden.
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