VwGH 17. 2. 2011, 2007/07/0134 hat vor kurzem zu den §§ § 37 Abs 3, § 42 Abs 1 Z 6, § 50 AWG 2002 ausgesprochen:\ \ 1. Der Standortgemeinde kommt im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 50 iVm § 37 Abs 3 AWG 2002 zwar grundsätzlich keine Parteistellung zu, sie kann aber geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden sei, weil sie nur so relevieren kann, dass ihr durch die unzutreffende Anwendung des vereinfachten Verfahrens die ihr sonst nach § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002 zukommende (Formal-)Parteistellung zu Unrecht verwehrt worden sei.\ \ 2. Die „Änderung einer Behandlungsanlage“ iSd § 37 AWG 2002 setzt eine bereits erteilte Bewilligung voraus; davon ist nicht schon beim Betrieb einer „wilden Deponie“ auszugehen.\ \ 3. In dem in § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 angeführten Fall (Deponien mit einem Gesamtvolumen unter 100.000 m3, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden abgelagert wird) kann sowohl die (erste) Genehmigung einer Behandlungsanlage als auch die Genehmigung ihrer wesentlichen Änderung nach dem vereinfachten Verfahren vorgenommen.\ \ 4. Nicht der Behandlungsanlage zugerechnet werden können Immissionen und andere Beeinträchtigungen als Folge des Fahrens (selbst mit Betriebsfahrzeugen) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die keinen Teil der Behandlungsanlage bildet, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Behandlungsanlage handelt.
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