Seit letzter Woche befindet sich ein Entwurf zur AWG-Novelle 2010 im Begutachtungsverfahren (156/ME 24. GP NR). Anstoß für die geplante Gesetzesänderung ist die neue Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG), die die bisherigen Abfallrichtlinien ersetzt (2006/12/EG, 91/689/EWG, 75/439/EWG). Die europäischen Vorgaben bringen im Wesentlichen folgende Änderungen:\\1.Der Begriff „Abfall“ erfährt inhaltlich keine Änderung, doch werden die in Anhang 1 genannten „Abfallgruppen“ gestrichen. Die bisherigen Grundsätze des AWG werden durch eine Hierarchie mit neuen Begriffen ersetzt. In absteigender Reihenfolge: Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung (§§ 1 Abs 2, 2 Abs 5). Legislative Abweichungen von der Hierarchie sind möglich, soweit es aus dem Blickwinkel des Umweltschutzes gerechtfertigt werden kann.\\2.Haushaltsabfälle sollen bis 2020 zu mindestens 50 Gewichtsprozent der Vorbereitung zur Wiederverwendung bzw dem Recycling zugeführt werden. Für Bau- und Abbruchabfälle gilt eine Quote von 70 Gewichtsprozent – diese Zielvorgabe schließt jedoch die „sonstige Verwertung“ mit ein.\\3.Der ministerielle Bundes-Abfallwirtschaftsplan (§ 8 ) wird nicht mehr für fünf, sondern für sechs Jahre erstellt und künftig durch ein neues „Abfallvermeidungsprogramm“ ergänzt (§ 9a).\\4.In Anlehnung an die höchstgerichtliche Judikatur enthält der Entwurf klarstellende Definitionen für die Begriffe „Nebenprodukt“ (§ 2 Abs 3a) und „Scheinverwertung“ (§ 15 Abs 4a).\\5.Die geologische Speicherung von Kohlendioxid soll künftig nicht mehr vom Abfallbegriff umfasst sein („CCS-Technologie“, § 3 Abs 2a).\\6.Eintragungen in das „Register des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung“ („EMAS“, s VO (EG) 1221/2009) sollen gefördert werden. So gilt zB eine Umwelterklärung eines an EMAS beteiligten Betriebs künftig als Abfallwirtschaftskonzept im Sinne des AWG (§ 10).\\7.Die Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers oder sonstigen Abfallbesitzers endet grundsätzlich erst mit der vollständigen Verwertung oder Beseitigung des Abfalls (§ 15 Abs 5).\\8.Die Anzeigepflicht für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen wird durch eine Genehmigungspflicht ersetzt (§ 24).\\9.Bei der Verbringung von Abfällen gilt die Missachtung des Prinzips der Nähe und der Entsorgungsautarkie als Untersagungsgrund (§ 69 Abs 7a).\\10. Auch der Anhang des AWG erfährt eine Neugestaltung (Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen; Verwertungs- und Beseitigungsverfahren). Zu den europäischen Vorgaben aus der Abfallrahmenrichtlinie treten Neuregelungen zu Datenerhebung und -verarbeitung (§§ 21-23). Zumindest die gesetzliche Normierung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit Registerdaten und Benutzerzugängen nach dem Vorbild des E-Government (§ 22d) kann dabei aus datenschutzrechtlicher Sicht als Fortschritt gewertet werden.
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