Nach § 3 Abs 1 Z 1 lit c AlSAG unterliegt unter anderem der Bergversatz mit Abfällen dem AlSAG-Beitrag. § 3 Abs 1 Z 4 AlSAG unterwirft unter anderem auch die Verbringung von Abfällen zur Tätigkeit des Bergversatzes der Beitragspflicht. Im Ausgangssachverhalt hat ein österreichisches Unternehmen Abfälle zu einem deutschen Unternehmen exportiert, wobei dieses deutsche Unternehmen ein Versatzmaterial für den Einsatz in einem aufgelassenen Bergwerk hergestellt hat, welches von einer dritten Person schlussendlich in einem weiteren Schritt auch zum Zwecke des Bergversatzes eingesetzt worden ist.\ \ Nach einem langen Rechtsstreit durch die Unterinstanzen hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.07.2012 (2010/07/0215) nun deutliche Worte in Richtung Gesetzgeber gefunden, die Tatbestände des § 3 Abs 1 Z 1 AlSAG in zwei Gruppen „eingeteilt“ und dabei festgestellt, dass die Beförderung zur Herstellung eines Bergversatzmaterials mit Abfällen außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich nicht § 3 Abs 1 Z 4 iVm § 3 Abs 1 Z 1 lit c AlSAG unterliegt. Während sich § 3 Abs 1 Z 3 und Z 3a AlSAG nämlich jeweils auf beitragspflichtige Tatbestände beziehen, die in der Verwendung von Abfällen zur Herstellung eines bestimmten Stoffes wie beispielsweise Brennstoffprodukte oder Produkte für die Einbringung in den Hochofen bestehen, zielen die übrigen Tatbestände der Z 1 bis 2 des § 3a Abs 1 AlSAG hingegen nicht auf die Herstellung oder Zusammensetzung eines bestehenden Materials ab, sondern auf bestimmte Tätigkeiten. Die Verbringung von Abfällen zur Herstellung von Versatzmaterialien außerhalb des österreichischen Bundesgebietes stellt aber nachgerade keine unter § 3 Abs 1 Z 1 lit c AlSAG fallende Tätigkeit des Bergversatzes mit Abfällen dar, sondern dies trifft erst auf die Herstellung des Bergversatzmaterials zu. Deutlich wird der Gerichtshof in seiner diesbezüglichen Conclusio: „Ein gegenteiliges Verständnis kann dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden“.\ \ Eine weitere Untermauerung dieser unzweifelhaften Auslegung leitet der VwGH darüber hinaus aus § 7 AlSAG wie auch der zeitlichen Abfolge und Einordnung der verschiedenen Tätigkeiten nach den handelnden Personen ab, wonach spätestens zu dem Zeitpunkt der beitragspflichtigen Tätigkeit (im gegenständlichen Fall die Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a AlSAG) diese beitragspflichtige Tätigkeit auch feststehen muss, da das Entstehen einer Beitragsschuld die Kenntnis des beitragsauslösenden Tatbestandes voraussetzt. Wenn nun – wie im hier gegenständlichen Fall – der Bergversatz (also die AlSAG-beitragspflichtige Tätigkeit) von einer dritten Person in einer weiteren (unbestimmten?) Zukunft liegt, kann dies für die den Abfall zur Herstellung von Versatzmaterial exportierenden Person ebenfalls nicht zu einer Beitragspflicht führen.\ \ \ \ Die Bezeichnung als „bahnbrechend“ rührt dabei daher, dass damit eine seit der 2003er-Novelle des AlSAG – ohne rechtlich haltbare Begründung – von Zoll- und Abfallbehörden gelebte Vollzugspraxis nunmehr der Vergangenheit angehört. Gleichzeitig ist damit die lange existente Ungleichbehandlung der Verbringung von Abfällen eines inländischen Unternehmens zu einer österreichischen Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Bergversatz- oder ähnlichem Material gegenüber der Verbringung zu einer solchen Aufbereitungsanlage außerhalb des österreichischen Staatsgebietes beseitig worden. Ob der Gesetzgeber nunmehr mit einer Novelle des AlSAG reagiert (die zweifelsfrei massive Auswirkungen auf österreichische Abfallaufbereiter haben würde) bleibt freilich dahingestellt.\ \ [Der Autor war am Verfahren beteiligt.]
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