Der jüngste ÖWAV-Jour fixe Umweltrecht zum Thema „Bodenaushub, Tunnelausbruch, Flusssedimente“ hat gezeigt, dass Massenbewegungen rund um Bauvorhaben immer noch eine Vielzahl an abfall-, altlasten- und UVP-rechtlichen Fragen aufwerfen. Wann trifft die Abfalleigenschaft dieser Stoffe zu? Unter welchen Bedingungen kann ein Abfallende eintreten? Welche AlSAG-Ausnahmen können fruchtbar gemacht werden? Wo sind im UVP-Verfahren die Beurteilungs- und Systemgrenzen zu ziehen?\ \ Zur Erinnerung: Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der zulässigen Verwertung – und damit zur Beurteilung des Abfallendes – in den 90er-Jahren eine höchst praxistaugliche Judikaturlinie entwickelt. Diese wurde durch das mit dem AWG 2002 eingeführte Zusatzkriterium, dass ein Abfallende erst mit unmittelbarer Verwendung eintreten kann, zunichte gemacht. Die durch den Gerichtshof noch akzeptierte Herstellung von Zwischenprodukten war damit nicht mehr möglich.\ \ Als Folge dessen müssen nun die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 festgelegten Kriterien für Recycling-Baustoffe und Aushubmaterialien sukzessive in sogenannte Abfallende-Verordnungen gegossen werden. Kein Wunder, dass dies vor dem Hintergrund verschärfter Marktbedingungen und dem neuen Dogma der Ressourceneffizienz die umweltpolitische Diskussion anheizt.\ \ Umso erfreulicher ist der jüngste Vorstoß des BMLFUW, mit welchem „Erläuterungen zur Entledigungsabsicht am Beispiel Boden“ gegeben werden. Bislang wurde bei Bodenaushub, der nicht auf der Baustelle verbleibt, ja im Regelfall eine Entledigungsabsicht – und damit das Zutreffen der Abfalleigenschaft – angenommen. Das Umweltressort hat nun erläutert, dass bei nicht kontaminiertem Bodenaushub die Entledigungsabsicht im Ausnahmefall verneint werden kann. Dazu hat der Abfallbesitzer darzulegen, dass dieser Boden weitergegeben wird, um zur „Bodenverbesserung oder zum Ausgleich von Bodenunebenheiten“ verwendet zu werden. Der Einsatzort muss bereits beim Aushub bekannt, der nicht kontaminierte (unbelastete) Boden für diese Verwendung geeignet sein.\ \ Auch wenn man derartige Auslegungshilfen nicht überbewerten soll, darf dennoch vorsichtig Freude aufkommen – das BMLFUW hat damit jedenfalls einen Schritt Richtung praxistauglichen Vollzug gesetzt.
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