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Bergbau-Abfall-Verordnung kundgemacht

Mit BGBl II 2010/130 ist die Bergbau-Abfall-V kundgemacht worden. Diese Verordnung dient dem Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen, dem Schutz von Menschen vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie dem Schutz der Umwelt bei der Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle im Sinne des § 1 Z 27 MinroG (§ 1 der V) und ist grds nur auf die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle anzuwenden. Erfasst werden iW Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Speichern mineralischer Rohstoffe anfallen (vgl § 1 MinroG). Für nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit es sich nicht um Öl oder Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, sowie für unverschmutzten Boden kann die Behörde Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Ziele des § 1 erreicht werden. Die Bestimmungen der V sind entweder durch den Bergbauberechtigten oder den zuständigen Fremdunternehmer (§ 1 Z 21 MinroG) einzuhalten.\ \ Die V konkretisiert im Wesentlichen den Inhalt des gemäß § 117a MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan (§ 4), statuiert spezifische Anforderungen, die bei Bau und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen einzuhalten sind (§ 5) und regelt, welche Anforderungen das Sicherheitsmanagement (§ 119b Abs 4 MinroG) zu berücksichtigen hat (§ 8). Darüber hinaus präzisiert die V, welche Informationen bei der Erstellung externer Gefahrenpläne (§ 119b Abs 6 MinroG) und für die Öffentlichkeit (§ 119b Abs 8 MinroG) hinsichtlich Abfallbehandlungsanlagen iSd § 182 MinroG wesentlich sind (§ 9). Die V ist mit 1.5.2010 in Kraft getreten.

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