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BVwG: Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren sind Umweltinformationen

Eine Umwelt-NGO hatte im Oktober 2013 beim Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst den Antrag auf Zugang zu Informationen in den von der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Nr. 13/0205, Nr. 13/4077 und Nr. 13/4018 gestellt (anonymisierte Beschwerdeschrift, Aufforderungsschreiben der Kommission, Antwortschreiben der Republik Österreich). Der Antrag wurde vom BKA mit der Begründung abgewiesen, dass diese Dokumente keine Umweltinformationen iSd § 3 UIG darstellen würden. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte deren Mitteilung aufgrund der Mitteilungsschranken nach § 6 Abs 2 Z 7 UIG zu unterbleiben. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Z 7UIG diene nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Geschützt seien nicht nur (laufende) Gerichtsverfahren, sondern auch damit untrennbar in Zusammenhang liegende vorprozessuale Elemente. Daher würden auch vorprozessuale Verfahren im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens der Mitteilungsschranke gemäß § 6 Abs. 2 Z 7 UIG unterliegen.

\ Mit dem Erk vom 10.11.2016, W127 2007978-1 wurde dieser abweisende Bescheid vom BVwG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.\ \ Das BVwG widersprach dem BKA und bejahte (mE zutreffend) das Vorliegen von Umweltinformationen. Das BVwG verwies auf das Erk des VwGH vom 24.10.2013, indem dieser ausgesprochen hat, dass bereits die Möglichkeit einer faktischen Einflusswirkung ausreichend ist, um der Stellungnahme einer Behörde die grundsätzliche Eignung als Umweltinformation zuzusprechen. Darüber hinaus zitierte er aus dem Urteil des EuGH vom 07.06.1998, C-321/96, Mecklenburg -, wonach schon ein gewisser Umweltbezug der Angaben ausreiche, um von Umweltinformationen ausgehen zu können. „Entscheidend sei, dass sich die Maßnahmen bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken könne. Dabei werde nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen. […] Demnach kommt es nicht auf die unmittelbare Auswirkung bzw. Verbindlichkeit solcher Maßnahmen oder Verwaltungsakte an; vielmehr ist auch eine nicht bindende Stellungnahme der Behörde als ein Verwaltungsakt anzusehen, der durchaus geeignet sein kann, Einfluss auf die Ausführung eines Projektes und damit auch auf dessen Wirkungen auf die Umwelt zu nehmen.“\ \ Daher – so das BVwG – sei davon auszugehen, dass Dokumente, welche ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, und die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaates jedenfalls als Umweltinformationen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gelten.\ \ Zum Zugang zu Umweltinformationen verwies das BVwG auf Art 5 der TransparenzVO, VO (EG) Nr 1049/2001. Dieser ordnet an, dass wenn einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindlichen Dokument zugeht, das von einem Organ (der Union) stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat – es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf – das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten.\ \ Daraus leitet das BVwG ab, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die belangte Behörde sohin entweder eine Anfrage an die Europäische Kommission hätte stellen müssen, ob das Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich verbreitet werden darf, oder die diesbezügliche Anfrage an die Europäische Kommission weiterleiten müssen. Da die belangte Behörde weder die Europäische Kommission konsultiert noch das verfahrensgegenständliche Begehren an diese weitergeleitet hatte, habe sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erwiesen.\ \ Der Ausgang des fortgesetzten Verfahrens wird daher davon abhängen, welche Stellungnahme die Kommission abgeben wird. Zu beachten ist allerdings, dass die TransparenzVO nicht vorsieht, dass die nationale Behörde an diese Stellungnahme gebunden ist. Der Mitgliedstaat muss das Organ der Union lediglich konsultieren und kann danach autonom seine Entscheidung treffen. Von einem weiteren Rechtszug zum BVwG ist daher wohl auszugehen.

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