CO₂-Regulierung im Wandel: Was Unternehmen jetzt zu CCS, CCU und ETS wissen sollten
- Julian Kolle
- 27. Mai
- 2 Min. Lesezeit
Die Regulierung von CO₂ entwickelt sich derzeit zu einem eigenständigen Rechtsbereich. Für Industrieunternehmen, Anlagenbetreiber und Projektentwickler gewinnen Fragen der CO₂-Abscheidung, -Nutzung, -Speicherung und -Zertifizierung zunehmend an praktischer Bedeutung:
Die EU verfolgt mit dem Europäischen Klimagesetz (VO [EU] 2021/1119) das Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Gelingen soll dies nach der Industrial Carbon Management Strategy (COM(2024) 62 final) etwa durch die Förderung von Technologien zur Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO₂ (Carbon Capture and Storage/Carbon Capture and Utiliziation) für schwer vermeidbare Emissionen. Erster Schritt: die Anhebung der EU-weiten CO2-Injektionskapazität bis 2030 auf mind. 50. Mio. t/a (Art 20 Netto-Null-Industrie-VO (EU) 2024/1735).
Im Rahmen des Europäischen Emissionshandels (ETS 1) nimmt die ETS-RL 2003/87/EG sowohl nach der CCS-RL geologisch gespeichertes CO2 als auch durch CCU dauerhaft der Atmosphäre entzogenes CO2 von der verpflichtenden Abgabe von CO2-Zertifkaten aus. Für CCU sind dabei jedoch die Anforderungen der Delegierten VO (EU) 2024/2620 einzuhalten (mindestens einige Jahrhunderte entzogen, keine Hochtemperaturverbrennung nach Ende der Produktlebensdauer vorgesehen etc.). Begleitend sind in der MonitoringVO (EU) 2018/2066 besondere Bestimmungen für CCS und CCU iZm der Überwachung von Emissionen vorgesehen.
Mit dem Carbon Removal Certification Framework (VO [EU] 2024/3012) wurde zudem auch ein Unionsrahmen für die freiwillige Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten geschaffen. Diese „Negativzertifikate“ gelten sektorübergreifend sowie losgelöst von bestimmten Emissionsquellen – ein Handel mit solchen Zertifikaten beruht bisher noch auf freiwilliger Basis. Nähere Vorschriften für Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen sowie Prüf- und Auditverfahren enthalten die DurchführungsVO (EU) 2025/2358 und die Delegierte VO (EU) 2026/285. Weitere delegierte VO für bestimmte Zertifizierungsmethoden sowie die Einrichtung eines EU-Käuferclubs für dauerhafte CO2-Entfernungen und Carbon Farming stehen in der „Pipeline“.
Auf nationaler Ebene steht das CCS-Transport- und -Speicheranlagenrecht weiterhin unter dem (schlechten) Stern des CCS-Verbotsgesetz BGBl I 2011/144, das die Exploration und geologische Speicherung von CO2 nur zu Forschungs- und Entwicklungszwecken bis zu einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100.000 t erlaubt. Auf fachlich-politischer Ebene wurden jedoch bereits erste Grundsteine für eine Aufhebung des umfassenden CSS-Verbots gelegt (so etwa im Regierungsprogramm 2025-2029, der Industriestrategie Österreich 2035 [2026]; auf fachlicher Ebene wurde jüngst der CCS-Szenariobericht der UBA-GmbH veröffentlicht).
Nicht vergessen werden dürfen die anlagenrechtlichen „Klassiker“ für CO2-Quellenanlagen, wie bpsw die UVP-Pflicht für CO2-Abscheidung für CCS aus bestimmten Feuerungsanlagen nach Anhang 1 Z 4 lit b UVP-G 2000 oder für bestimmte Speicherstätten für CCS nach Anhang 1 Z 29a UVP-G 2000, die Ausnahme vom Geltungsbereich des AWG 2002 für geologisch gespeichertes CO2 oder die Anwendung des B-UHG auch auf den Betrieb von Speicherstätten. Produktspezifische Regelungen finden sich in diesem Zusammenhang auch im EU-Lebensmittelrecht.






