top of page

Das gallische Dorf liegt hinter dem Arlberg – neues zum AlSAG

Bereits zum zweiten Mal war ein Entsorgungsbetrieb aus Vorarlberg bis zu den Höchstgerichten erfolgreich damit, keine AlSAG-Beiträge für die Verbringung von Abfällen zu einer Aufbereitungsanlage nach Deutschland, in der unter anderem Bergversatzmaterial hergestellt wird, zahlen zu müssen. Wenngleich es im Kern jeweils um den selben Sachverhalt ging, unterscheiden sich die rechtlichen Lösungswege durch das Höchstgericht doch beträchtlich. Aber der Reihe nach … Folgender Sachverhalt liegt beiden Erkenntnissen zugrunde: Der Entsorgungsbetrieb ist Rücknahmestelle, Erstübernehmerin und Behandlerin von Altfahrzeugen. Die schadstoffentfrachteten Altfahrzeuge werden von einem Shredder und durch weitere Behandlungsschritte weiter zerkleinert. Das dabei (auch) entstehende Siebunterkorn wird zur Herstellung von Bergversatzmaterial außerhalb des Bundesgebietes verbracht, wobei diese Materialien aufgrund ihrer Feinkörnigkeit bauphysikalisch gesehen die Funktion eines sogenannten Füllkorns übernehmen. Im (ersten) Verfahren, über das letztlich der VwGH am 26.07.2012 entschieden hat (2010/07/0215), hielt dieser fest, dass „die Beförderung von Abfällen zur Herstellung eines Versatzmaterials außerhalb des Bundesgebietes […] nicht § 3 Abs 1 Z 4 (in Verbindung mit § 3 Abs 1 Z 1 lit. c) ALSAG [in der damals geltenden Fassung unterliegt]“. Dies ergab sich für den Gerichtshof aus dem damals geltenden § 3 Abs 1 AlSAG aF, worin die Beitragstatbestände des § 3 Abs 1 AlSAG aF grundsätzliche in zwei Gruppen eingeteilt waren. Einerseits in die Beitragstatbestände des § 3 Abs 1 Z 3 und 3a AlSAG aF, die in der „Verwendung von Abfällen zur Herstellung eines bestimmten Stoffes (Z3: Brennstoffprodukte; Z 3a: Roheisen bzw Produkte für die Einbringung in den Hochofen)“ bestehen. Andererseits in die übrigen Tatbestände der Z 1 bis 2 des § 3 Abs 1 AlSAG aF die sich nicht auf die Herstellung eines bestimmten Materials sondern auf bestimmte „Tätigkeiten“ beziehen (Z 1: Einbringen von Abfällen in eine Deponie; mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung bzw mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung, verfüllen von Geländeunebenheiten oder Errichtung von Dämmen oder der Bergversatz; Z 2 Verbrennen von Abfällen). Vor dem Hintergrund dieser Zweiteilung der Beitragstatbestände wird offenkundig, dass die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Bergversatz (Versatzmaterial) nicht der AlSAG-Beitragspflicht unterliegt. „Hätte der Gesetzgeber nämlich auch für die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Bergversatz (Versatzmaterial) eine Beitragspflicht normieren wollen, hätte er dies in einer dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 3 AlSAG [aF] vergleichbaren Art getan“. Soweit der Gerichtshof im damaligen Wortlaut. Offensichtlich ist dieses Erkenntnis beim Gesetzgeber auf wenig Gegenliebe gestoßen, wurde doch flugs die betreffende Bestimmung im AlSAG geändert. Anlassgesetzgebung at it’s best, die sogar den VwGH zu einer diesbezüglichen Bemerkung veranlasst hat: „In Reaktion auf die hg. Rechtsprechung, nämlich auf die Erkenntnisse vom 26. Juli 2012, 2010/07/0215 und 2012/07/0032, sowie vom 20. September 2012, 2011/07/0134 (siehe Regierungsvorlage, 2293 Beilagen XXIV. GP), wurde § 3 Abs. 1 Z 4 AlSAG mit der Novelle BGBl. I Nr. 103/2013, folgendermaßen geändert: ‘§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen (…) 4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.’ Unverändert blieb hingegen die Bestimmung des § 4 Abs. 2 AlSAG, die den Beitragsschuldner definiert. Diese Bestimmung hatte” (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Neu hinzugekommen ist der Teilsatz „auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.” Wie das funktionieren sollte war aufmerksamen Beobachtern der Entwicklungen im AlSAG schon zum Zeitpunkt der Novellierung durch BGBl I 103/2013 schlicht schleierhaft, da dies ja zu einer massiven Diskriminierung aufgrund des Grenzübertrittes führt, da eine entsprechende Erweiterung der Beitragspflicht für reine Inlands(bergeversatz)sachverhalten nachgerade nicht ebenfalls geschaffen worden ist. Für den Entsorgungsbetrieb aus Vorarlberg kein Hindernis: Im Rahmen eines auf § 10 AlSAG gestützten Verfahrens wurde die Rechtsfrage gleich ein zweites Mal an den VwGH herangetragen; erneut mit Erfolg. Und dieser fand diesmal eine noch simplere Lösung, ohne sich näher mit der nicht wirklich diskriminierungsfrei ausgestalteten Neuregelung des § 3 Abs 1 Z 4 AlSAG auseinanderzusetzen: „Nach § 10 Abs. 1 AlSAG kann u.a. der "in Betracht kommende Beitragsschuldner" einen Feststellungsantrag stellen. Wer dies ist, ergibt sich aus § 4 AlSAG. [… Es] besteht kein Grund zur Annahme, dass der Bestimmung des § 4 Z 2 AlSAG seit dem Inkrafttreten der Novelle zum AlSAG, BGBl. I Nr. 103/2013, ein anderer Inhalt als bisher zuzuschreiben ist. Dies auch deshalb, weil der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung des § 3 Abs. 1 Z 4 AlSAG auf eine Anpassung des § 4 Z 2 leg. cit. verzichtet hat und seinen bisherigen Inhalt unverändert ließ. […] Wie das LVwG unwidersprochen feststellte, hat die Revisionswerberin unverändert keinen Einfluss auf die weiteren Schritte nach der Verbringung der Shredderrestfraktion in die Anlage der A. GmbH. Ob, wie und wann das verbrachte Material dem Bergversatzmaterial beigegeben wird bzw. zum Bergversatz gelangt, war und ist der Einflusssphäre der Revisionswerberin entzogen. Aus den bereits im Vorerkenntnis dargelegten Gründen ergibt sich daher, dass der Revisionswerberin in Bezug auf das Versatzmaterial nicht die Eigenschaft als Beitragsschuldnerin gemäß § 4 AlSAG zukommt.” Freilich wäre es wünschenswert gewesen, dass sich der VwGH auch mit der Neuregelung des § 3 Abs 1 Z 4 AlSAG auseinander gesetzt hätte. Letztlich ist es aber aus Sicht des betroffenen Entsorgungsbetriebes gleichgültig, ob eine AlSAG-Beitragspflicht aufgrund der Nichterfüllung eines Beitragstatbestandes oder aufgrund der Nicht-Beitragsschuldnereigenschaft verneint wird. Wollen wir daher einmal gespannt bleiben, ob der Gesetzgeber auch auf dieses VwGH-Erkenntnis reagieren wird …

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Gut Ding braucht Weile – Die AlSAG Novelle 2024

Nach Jahren zähen Ringens wurde am 31.1.2024 im Ministerrat die AlSAG-Novelle 2024 beschlossen (geplantes Inkrafttreten: 1.1.2025). Anbei ein Überblick über die wichtigsten Änderungen: • AlSAG-Beitrag

Neue EU-Batterien-VO verlautbart

Vor kurzem ist die neue Batterien-VO in Kraft getreten. Ziel der EU-Verordnung ist die Regelung des gesamten Lebenszyklus einer Batterie von der Herstellung über die Verwendung, eine allfällige Wieder

bottom of page