top of page

Das schwarz-blaue Regierungsabkommen zum Umweltrecht

Verwaltungsreform und Verfassung

(S 16)

  1. Verfahrenskonzentrationen

Verstärkte Einführung von vollkonzentrierten Genehmigungsverfahren

(S 17)

Vereinheitlichung des Bautechnikrechts: Bautechnische Vorschriften sollten künftig anwender- freundlicher, einfacher und klarer gestaltet werden

  1. Verfahrenskonzentration (One-Stop-Shop)

– Weitere Verfahrenskonzentration bei Betriebsanlagengenehmigungen etwa durch Vollkonzentration für die Bereiche Baurecht und Naturschutzrecht sowie in weiteren Teilen des Wasserrechts; bundeseinheitlicher Vollzug durch Bezirksverwaltungsbehörde

– Daneben weitere Verfahrenskonzentrationen in den Bereichen Eisenbahn und Bundesstraßen

(S 18)

  1. Verfahrensbeschleunigung und Effizienzsteigerung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

− Gesamtevaluierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vier Jahre nach Einführung

− Schaffung der Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren mit Schluss der Verhandlung auch formell zu beenden

− Prüfung der Möglichkeit, bei technischen Fragen Ermittlungsaufträge an die belangten

Behörden zu richten

− Säumnisbeschwerde: Vor Übergang der Entscheidungspflicht an ein Verwaltungsgericht soll säumiger Verwaltungsbehörde eine Nachfrist zur Entscheidung gesetzt werden. In dieser Frist ist die Behörde verpflichtet, die Entscheidung nachzuholen

− Zur Steigerung der Effizienz der rechtsprechenden Tätigkeit durch Entlastung der Richte- rinnen und Richter von nichtrichterlichen Tätigkeiten und der damit verbundenen Verkürzung der Verfahrensdauer sowie zur Heranbildung des richterlichen Nachwuchses ist die Zurverfügungstellung von entsprechendem Verwaltungspersonal und Arbeitsplätzen für

juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geboten

− Prüfung weiterer Präzisierungen und Bereinigungen im Bereich von Schnittstellen zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichtbarkeit

− Prüfung der Einführung eines allfälligen Neuerungsverbots im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

(S 21)

Einführung einer Staatszielbestimmung Wirtschaftsstandort: Die Republik bekennt sich zu Wachstum, Beschäftigung und einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort

Wirtschaftsstandort und Entbürokratisierung

(S 132)

Der konjunkturelle Rückenwind zu Beginn der Legislaturperiode wird genutzt, um überfällige strukturelle Reformen umzusetzen. Zusätzlich zu hohen Steuern und Abgaben verursachen Gesetzesflut, Gold-Plating von EU-Bestimmungen und Überregulierung der heimischen Wirtschaft erhebliche Kosten, die Österreichs Wettbewerbsfähigkeit massiv gefährden. Viele Unternehmen müssen teure Beratungsleistungen von Spezialisten zukaufen, um die relevanten Rechtsmaterien überhaupt umsetzen zu können. Wir wollen unternehmerisches Engagement auf allen Ebenen unterstützen – und daher Verwaltung und Bürokratie reduzieren, aber auch Arbeitszeitregelungen für Betriebe und Beschäftigte praxisgerecht gestalten. Das Betriebsanlagenrecht soll attraktiver und effizienter gestaltet werden, damit Genehmigungsprozesse schneller und einfacher erfolgen können.

(S 134)

Meldung von Schadstoff- und Abfallmengen vereinfachen: Selbst wenn die Schwellen- werte nicht überschritten werden, müssen österreichische Betriebe an das Pollutant Release and Transfer Register (Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister) melden, obwohl dies europarechtlich nicht erforderlich ist. Zusätzlich zu dieser Leermeldung ist im ersten Betriebsjahr immer eine Registrierung vorzunehmen. Die Registrierungspflicht sollte daher erst mit Erreichen der Schwellenwerte gelten, so könnten unnötige Leermeldungen entfallen

− Abfallrecht: Abschaffung des Abfall-EDM bzw. Rückbau auf das unionsrechtlich geforderte Maß (EDM = Elektronisches Datenmanagement)

• Verfahrensbeschleunigungen im UVP-Gesetz

− Faire Interessenabwägungen, klare gesetzliche Vorgaben:

▪ Einrichtung eines Standortanwalts: Zur ausgewogenen Gewichtung der von einem Vorhaben betroffenen öffentlichen Interessen ist im UVP-G ein Standortanwalt einzu- richten. Der Standortanwalt hat das Recht, im UVP-Verfahren als Partei die öffentlichen Interessen, die für ein Vorhaben sprechen, und deren Gewichtung gegenüber anderen öffentlichen Interessen geltend zu machen

▪ Verfahrensökonomie: „Einsendeschluss“ für Beweisanträge; kürzere Frist für den Schluss des Ermittlungsverfahrens und Möglichkeit der Beendigung mit dem Ende der mündlichen Verhandlung

▪ Präklusion mit Einbringung der Beschwerde

▪ Vermeidung unnötiger Verfahrensschleifen / Beschleunigte Einreichung

▪ Vermeidung von Verfahrensschleifen durch zügige Mängelbehebungsaufträge der

Behörden und Gerichte innerhalb von vier Wochen

▪ Sachgerechte Eingrenzung überschießender Beschwerde- und Verzögerungsmöglichkeiten

▪ Beschleunigung von Verfahren durch Erhöhung der Zahl an tatsächlich verfügbaren

Sachverständigen durch koordinierte Anstrengungen von Bund und Ländern sowie

Stärkung der Ressourcen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG)

▪ Zuständigkeitsregelung für bundesländerübergreifende Verfahren (Überwiegensprinzip)

▪ Zuständigkeit der UVP-Behörde auch nach dem Abnahmebescheid für im Verfahren

ausgesprochene Auflagen

▪ Einzelrichterzuständigkeit für Beschwerdeverfahren im Feststellungsverfahren

▪ Kostensenkung: Einsparung der Kundmachungskosten durch verstärkte Nutzung des

Internets und bürgerfreundliche Abfragemöglichkeit

▪ Vollkonzentrierte Genehmigungsverfahren (One-Stop-Shop) für Linienvorhaben des

BMVIT unter Einräumung einer Parteistellung der Länder

▪ Durchforstung der umweltrechtlichen Materiengesetze betreffend öffentliches Interesse hinsichtlich unbestimmter Gesetzesbegriffe

(S 135)

Mehr Anzeigeverfahren statt Genehmigungsverfahren; mehr Genehmigungsfreistellungstatbestände

(S 136)

Reform der Gewerbeordnung: Neukodifikation der Gewerbeordnung durch Trennung in „Unternehmensqualifikationsgesetz“ (Zugang zum gewerblichen Unternehmertum) unter den Gesichtspunkten von Qualität und Qualifikation (duale Ausbildung) und einheitliches Anlagenrecht mit dem Ziel einer Vereinfachung und Entbürokratisierung für beide Teile. Grundlage dafür ist eine Evaluierung des Gewerberechts vor dem Hintergrund der europäischen Entwicklung (z.B. Unternehmerbegriff, Zugang zu gewerblichen Tätigkeiten). Umsetzung bis 1.7.2020

− Verfahrenskonzentration in Angelegenheiten des Anlagenrechts; Ausbau einheitlicher Eingangsstellen („One-Stop-Shop“) als einheitliche Ansprechpartner unter Einbeziehung aller Ebenen

− Vereinheitlichung des Anlagenverfahrensrechtes für mehr Übersichtlichkeit und Klarheit der anzuwendenden Normen und für eine Erleichterung sowohl für die vollziehenden Behörden als auch für Betriebe und Bürger (mehr Anzeigeverfahren statt Genehmigungs- verfahren; einheitliche Fristen, Reduzierung der Einreichunterlagen etc.)

Verkehr und Infrastruktur

(S 149)

In einer vernetzten Welt stellt Österreich auch eine wichtige Drehscheibe für den internationalen Luftverkehr dar. Der Flughafen Wien-Schwechat und die regionalen Flughäfen sind wichtige Wirtschaftsmotoren, deren Bedeutung speziell für den Tourismus nicht zu unterschätzen ist. Diese Position gilt es zu stärken und weiter auszubauen. Dazu ist es notwendig, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine zukunftsorientierte und wettbewerbsfähige Ausrichtung des Luftverkehrsstandortes sicherzustellen.

(S 155f)

Standort Österreich entwickeln: Planungssicherheit, Beschleunigung und

Straffung der Genehmigungsverfahren sowie Entbürokratisierung

Das aktuelle, sich schnell entwickelnde Umfeld bietet enorme Chancen für unser Land, verlangt aber auch einen entsprechend angepassten Umgang mit künftigen Aufgabenstellungen. Wir möchten Österreich mit einer Reihe gesetzlicher und organisatorischer Maßnahmenzukunftsfit machen. Das reicht von der Planungssicherheit großer Projekte über organisatorische Effizienzsteigerungen in der Verwaltung bis hin zur Optimierung der Verfahrensdauer.

Allgemeine Beschleunigung von Prüfverfahren für die Umsetzung von Infrastrukturprojekten und Großinvestitionen

− Basierend darauf soll von der Bundesregierung bzw. im Bedarfsfall dem Bundes- oder

Landesgesetzgeber das vorrangige öffentliche Interesse an Infrastrukturvorhaben und

Standortentwicklungsmaßnahmen festgeschrieben werden.

(S 156)

Erarbeitung und Beschluss eines Standortentwicklungsgesetzes mit folgenden Inhalten:

− Festsetzung von Zielen und Grundsätzen für die integrierte Standortentwicklung in Österreich auf Grundlage einer Staatszielbestimmung für Beschäftigung und Förderung

des Wirtschaftsstandortes

− Definition von Infrastrukturprojekten, die für Österreich von strategischer, überregionaler und langfristiger Bedeutung sind

− Ableitend von der Definition wird die beschleunigte Umsetzung derartiger Infrastrukturprojekte ermöglicht

Kapitel Umwelt

(S 169)

Der Umbau unseres Energiesystems auf heimische, erneuerbare Energien stellt ein wesentliches Element eines aktiven Klimaschutzes dar und ist daher das Gebot der Stunde. Die Bundesregierung setzt eine integrierte nationale Klima- und Energiestrategie um, schafft damit verlässliche und plan- bare Rahmenbedingungen für Zukunftsinvestitionen am Standort Österreich und zeigt Schwer- punkte für künftige Forschung und Entwicklung auf. Dafür sind Maßnahmen notwendig, um unser Energiesystem sauberer und damit erneuerbar zu gestalten. Österreich soll zum Teil eines Weltmarkt-Innovationsmotors für moderne Umwelttechnologie werden. Mit dieser Vorreiterrolle im Bereich moderner Umwelttechnologien im Energie- und Umweltbereich werden hochqualifizierte Arbeitsplätze und zusätzliche „Green Jobs“ geschaffen. Damit startet die Bundesregierung konkret den Plan einer vollständigen Dekarbonisierung unseres Energiesystems bis 2050.

(S 170)

Erarbeitung, Beschluss und Umsetzung einer integrierten nationalen Klima- und Energiestrategie zur Erfüllung internationaler Ziele und Vereinbarungen

− 2020-Ziel-Erreichung: Minus 16% der Treibhausgasemissionen (gegenüber 2005)

− Reduktion der THG-Emissionen um mindestens 36% bis 2030 (gegenüber 2005)

− Weichenstellung für eine langfristige Dekarbonisierungsstrategie (Ausstieg aus der fossilen Energiewirtschaft)

− Verankerung der integrierten Klima- und Energiestrategie im Klimaschutzgesetz (Sektorziele) und Weiterentwicklung – Maßnahmenpläne gemeinsam mit den Bundesländern erarbeiten − Weitere Förderung der Wärmedämmung und thermischen Sanierung; Evaluierung der Klimaschutzauflagen im Wohnbau

− Zielerreichung durch Fokussierung auf nationale Maßnahmen und Wertschöpfung im

Inland (z.B. durch strategische Instrumente wie den Klimafonds)

− 100% Strom (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen bis 2030

− Erarbeitung und Umsetzung spezifischer, sozial verträglicher Maßnahmenpakete für saubere Mobilität (u.a. Entwicklungsziele für Elektromobilität, Attraktivierung des öffentlichen Verkehrs) − Erarbeitung und Umsetzung einer Wärmestrategie – Nutzung von erneuerbarer Wärme in der Wirtschaft, im öffentlichen Bereich und für private Haushalte (deutliche Anhebung der thermisch-energetischen Sanierungsrate von Gebäuden)

• Nationaler Umsetzungsplan mit den Bundesländern zur Durchführung der europäischen Luftreinhalte-Strategie (Ziel: Luftqualität erhalten und verbessern)

• Höhere Transparenz bei Abfallimporten

− Meldepflichten im Rahmen des Abfallwirtschaftsrechts

− Erfassung und Veröffentlichung der Zahlen zu Export- und Importströmen

Kritische Analyse des Handels mit Verschmutzungszertifikaten

(S 172)

Umsetzung eines nachhaltigen österreichischen Raumordnungskonzepts in Abstimmung mit den Gebietskörperschaften

− Masterplan gegen Bodenversiegelung

− Fokus auf Raumplanung zur Senkung des Mobilitätsbedarfs

− Stärkung der regionalen Strukturen und des erneuerbaren Energieverbrauchs insbesondere über Investitionen in den intermodalen Bereich im ländlichen Raum („Energieraumplanung”)

Weitere Verwaltungsvereinfachungen bei der Genehmigung und dem Ausbau der Nutzung von Wasserkraft

Verstärkte Koordinierung und Reorganisation bei der Planung und Umsetzung der „Natura 2000“-Projekte

(S 173)

Entbürokratisierung und gesteigerte Effizienz

Um die Umwelt- und Klimaziele zu erreichen, muss sichergestellt sein, dass die einzelnen Maß- nahmen auch effizient sind und einander nicht konterkarieren. Dafür sollen die öffentlichen Förderungen durchleuchtet und damit divergierende Anreize verhindert werden. Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung werden auch im Bereich der UVP-Verfahren angestrebt..

• Verantwortungsvolle Beschleunigung von UVP-Verfahren

− Vereinfachung der Genehmigungsverfahren ohne Gefährdung der ökologischen Standards − Lösung für die Umsetzung der Aarhus-Konvention

Energie

(S 174)

Unser Ziel ist es, die Energieversorgung unseres Landes kontinuierlich durch erneuerbare Energieträger aus eigener Produktion zu decken.

(S 175)

Erarbeitung und Beschluss einer integrierten Klima- und Energiestrategie des Bundes mit folgenden Zielen und Inhalten:

− Grundsätzliches Bekenntnis zu den internationalen und europäischen Klimazielen und der Steigerung der erneuerbaren Energieproduktion in Österreich

− Klare Zieldefinition für die Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energien am nationalen Gesamtverbrauch: 100% (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energiequellen bis 2030

− Evaluierung bestehender Förderinstrumente für erneuerbare Energien und darauf aufbauend stärkere Orientierung an marktwirtschaftlichen Kriterien

− Balance zwischen Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit

− Mittelfristiger Ausstieg aus Ölheizungen im Neubau

− Mittelfristiger Ausstieg aus Kohle bei der Stromversorgung in Österreich

− Anti-Atomkraft-Politik und Anti-Kohle-Politik auch auf EU-Ebene

Bürokratieabbau, Strukturen straffen

(S 178f)

Innovationen und Investitionen in eine saubere und sichere Energiezukunft brauchen geeignete Rahmenbedingen. Um Investitionsblockaden zu lösen, sind die Planungs- und Rechtssicherheit sowie der Abbau von Bürokratie von entscheidender Bedeutung. Das betrifft insbesondere Infrastrukturprojekte, die für die Energiewende notwendig sind.

Derzeit sind die Verfahren zu kompliziert und langwierig. Dadurch wird die Transformation des Energiesystems gebremst und die Versorgungssicherheit mittelfristig gefährdet. Ziel ist daher eine Beschleunigung, Entbürokratisierung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren im Einklang mit Bürgerrechten und EU-Vorgaben. So sollen Hemmnisse abgebaut und vermehrt Investitionen in unser Energiesystem angereizt werden.

Bundesgesetzgebungskompetenz für Energierecht

Derzeit gibt es die Notwendigkeit von Verfassungsbestimmungen selbst bei sehr kleinen inhaltlichen Änderungen eines Energiegesetzes. Daher soll eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Energierecht geschaffen werden, wodurch neun Landesgesetze eingespart werden können, die ohnedies nur ausführenden Charakter haben.

Anlagenrecht entbürokratisieren: Photovoltaik für Gewerbebetriebe genehmigungsfrei stellen

Dem hohen Interesse an Eigenenergieversorgungen im Gewerbe steht Rechtsunsicherheit entgegen. Eine generelle Regelung soll Abhilfe schaffen: Bis 150 kW ist keine Genehmigung für PV-Anlagen erforderlich. Baurechtliche Pflichten bleiben bestehen.

• Erleichterungen im Starkstromwegerecht: Mittelspannungsleitungen (bis 45 kV) elektrizitätsrechtlich bewilligungsfrei stellen

Verfahrensbeschleunigung: Netzausbau durch Erweiterung des Energie-Infrastrukturgesetzes beschleunigen

− Derzeit hilft das Energie-Infrastrukturgesetz nur grenzüberschreitenden Energieinfrastrukturprojekten. Für die erfolgreiche Energiewende sind aber vor allem Projekte im Inland erforderlich, z.B. Netzausbauprojekte, Windparks, Pumpspeicherkraftwerke, Wasserstofflager, Gasumformerstationen

− Projekten, die den Kriterien entsprechen, wird der Status des übergeordneten öffentlichen Interesses zuerkannt. Dies hilft bei der Genehmigung von Projekten, die eine Interessenabwägung bestehen müssen

− Bestmögliche Berücksichtigung der Eigentumsrechte

• Verfahrensbeschleunigung: Rechtsmasse, insb. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz,

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Wasserrechtsgesetz, umfassend modernisieren

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Klimaseniorinnen gewinnen vor dem EGMR

Das am Dienstag vom EGMR verkündete Urteil im Fall Verein KlimaSeniorinnen und andere gegen die Schweiz gilt schon jetzt als historisch. Zum ersten Mal hat sich der Gerichthof mit den grundrechtlichen

ÖNIP: Fahrplan für den Netzausbau

Soll die Energiewende gelingen, braucht es neben Erzeugungsanlagen und Speichern vor allem Netze von ausreichender Kapazität, um die Übertragung von Strom, erneuerbarem Gas und Wasserstoff zu gewährle

bottom of page