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Die Produkte nach dem Abfallwirtschaftsgesetz

Es müssen ja nicht immer nur Neuigkeiten spannende Rechtsfragen sein. Ab und an soll es an dieser Stelle auch ein paar Hinweise auf die Legistik geben, heute steht das Düngemittelgesetz 1994 (DMG) im Mittelpunkt:\

\ \ Dessen § 4, mit der Überschrift „Ausnahmen vom Geltungsbereich“ versehen, besagt, dass das Gesetz unter anderem nicht auf „Produkte gemäß Abfallwirtschaftsgesetz sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost“ anwendbar ist (Z 3). Diese „Produkte“ werden freilich nicht näher definiert, Fakt ist jedoch, dass es schlicht keine „Produkte“ nach dem AWG 2002 gibt. Nun liegt wohl zunächst die Vermutung nahe, dass der damalige Gesetzgeber die Systematik des österreichischen Abfallrechts nicht vor Augen hatte, als diese Ausnahmen formuliert wurden. Ein Blick in die Z 10 des § 4 DMG widerlegt diese These doch sogleich, da dort „Gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990“ vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind.\ \ Die Suche nach den „Produkten gemäß Abfallwirtschaftsgesetz“ geht also weiter. Erst die Materialien (1133 dB NR XXI. GP) enthalten weitere Hinweise. Dort ist nämlich folgendes zu lesen: „…Produkte nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (das sind Produkte nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001), sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen vom Anwendungsbereich des Düngemittelgesetzes ausgenommen sind“.\ \ Nun mag die Ratio dieser Regelung wohl klar sein: Kommunale Klärschlämme, die auf die Felder aufgebracht werden, sollen nicht den Regelungen des DMG unterworfen werden. Warum das dann aber nicht in § 4 DMG eindeutig zum Ausdruck gebracht wird und stattdessen die „Produkte“ nach dem AWG 2002 erfunden werden müssen, ist nicht ganz ersichtlich. Ganz abgesehen davon bleibt freilich eine Frage offen: Was ist eigentlich mit den nicht gefährlichen Abfällen? Wenn mich nicht alles täuscht, wollte der Gesetzgeber diese wohl nicht (zur Gänze) aus dem Anwednungsbereich des DMG ausnehmen, die gewählte Formulierung und die eindeutig bloß demonstrative Aufzählung in § 4 Z 3 DMG lassen aber wohl eine teleologische Interpretation nicht zu.

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