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EG-K 2013 im BGBl

Peter Sander

Vor kurzem ist das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013 im BGBl kundgemacht worden (amtlicher Titel „Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen – Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013); BGBl I 2013/127, ausgegeben am 11. 7. 2013

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Die Neufassung des EG-K dient der Umsetzung der RL 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; IE-RL) hinsichtlich Großfeuerungsanlagen. Dies sind Dampfkessel-, Gasmotoren- und Gasturbinenanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr. Regelungen des EG-K sowie dessen Verordnungen die schon bisher zu strengeren Auflagen führten, werden übernommen und damit die erreichten hohen Umweltstandards beibehalten. Von den in der IE-RL vorgesehenen Ausnahmen von den neuen strengeren Bestimmungen für Emissionsgrenzwerte wird nicht Gebrauch gemacht, damit auch künftig – wie in den „Emission Inventories“ der EU-Kommission angeführt – die österreichischen Anlagen zu jenen mit den niedrigsten Emissionswerten in Europa zählen.

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Betreffend die nicht von der Umsetzung betroffenen Anlagen werden die bisherigen Regelungen weitgehend unverändert fortgeschrieben. Der wesentliche Unterschied des neuen EG-K 2013 zum bisher geltenden EG-K aus 2004 besteht darin, dass das von der IE-RL vorgegebene System zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten mit dem EG-K 2013 übernommen wird (siehe insb §§ 10 und 43). Schon bisher wurden in einem von der Kommission organisierten Informationsaustausch Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken (BVT) herausgegeben, die als Informationsquelle für die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten dienten. Mit der IE-RL sind die Emissionswerte laut den „BVT-Schlussfolgerungen“ der BVT-Merkblätter nunmehr für die Ermittlung der Emissionsgrenzwerte obligatorisch heranzuziehen.

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Für bestehende Anlagen sind Übergangsvorschriften vorgesehen, die die Weiterführung des Betriebes bis 2016 bzw bis zur Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen über Großfeuerungsanlagen sicher stellen. Bis auf wenige Anlagen erfüllen österreichische Großfeuerungsanlagen bereits heute die im Anhang der IE-RL angeführten Emissionsgrenzwerte für bestehende Anlagen. Ein Anpassungsbedarf ist jedoch in weiterer Folge aufgrund neuer BVT-Schlussfolgerungen zu erwarten.

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Weiters waren va folgende Änderungen gegenüber der aufgehobenen IPPC-RL (RL 96/61/EG) zu berücksichtigen:\neue Regelungen für Gasmotoren;\ausführlichere Bestimmungen für die Stilllegung von Anlagen;

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  1. Umweltinspektion: Die IE-RL sieht Maßnahmen zur Umweltinspektion vor. Die im EG-K aus 2004 vorgesehene jährliche Überwachung der Anlagen entspricht inhaltlich der Beurteilung der Anlagen nach dem Umweltinspektionsplan, administrative Anpassungen waren aber vorzunehmen.

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  1. Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahrens- und Genehmigungsbestimmungen, Überwachung und Betreiberpflichten wurden gegenüber der IPPC-RL nur unwesentlich geändert. Insgesamt machten die Änderungen jedoch eine Neustrukturierung des Gesetzes und damit eine Neufassung erforderlich.

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Das EG-K 2013 tritt mit 12. 7. 2013 in Kraft. Am Tag der Kundmachung treten außer Kraft:

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  1. das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K);

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  1. die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K) und

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  1. die Verordnung über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr.

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\Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K) tritt mit Ablauf des 31. 12. 2013 außer Kraft.

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