Ohne Energiespeicherung keine erfolgreiche Energiewende. Umso wichtiger ist, dass mit dem ElWG die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Speichern von Strom geschaffen werden:
• Die „Energiespeicheranlage“ wird technologieneutral definiert: umfasst sind nicht nur Pumpspeicher und Batteriespeicher, sondern auch Konversionsanlagen (zB Wasser-stoffanlagen). Entscheidendes Merkmal ist, dass die Speicheranlage in das öffentliche Netz integriert ist, andernfalls die Anlage wohl unter ein anderes Rechtsregime (etwa GewO) fällt.
• Je nach Energieflussrichtung gelten für die Energiespeicheranlagen die ElWG-Bestimmungen für Entnehmer oder Einspeiser.
• Inwieweit für Energiespeicheranlagen reduzierte Netzentgelte zur Anwendung gelangen (wie bislang bei Pumpspeichern und P2G-Anlagen), soll künftig die E-Control per Verordnung entscheiden, wobei es auf die Systemdienlichkeit des Speicherbetriebs ankommen soll.
• Netzbetreibern ist es grundsätzlich untersagt, Energiespeicheranlagen zu betreiben, es sei denn, es handelt sich hierbei um integrierte Netzkomponenten oder – wenn die Speicher-anlage etwa auch dem Engpassmanagement dienen soll – die Regulierungsbehörde erteilt dem Netzbetreiber nach erfolglosem Durchführen eines Ausschreibungsverfahrens eine entsprechende Genehmigung. Eine ähnliche Regelung enthält der ElWG-E auch für den Betrieb von Ladepunkten für E-Mobilität durch die Netzbetreiber.
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