top of page

Emissionshandel: Zertifikatszuteilungen korrekt – VwGH weist Beschwerden gegen CO2-Zuteilungsb

Seitdem es den EU-weiten Handel mit CO2-Zertifikaten gibt, streiten sich Wirtschaft und Umweltbehörden über die Frage der korrekten Zuteilung von Emissionsrechten. Mit einer Vielzahl an Entscheidungen vom 26.4.2012 hat der VwGH nun die Beschwerden betroffener Industrieanlagen gegen die Zuteilungsbescheide des Umweltministers für die Handelsperiode 2008-2012 abgewiesen. Damit wurde ein vorläufiger Schlusspunkt eines seit Jahren schwelenden Rechtsstreits gesetzt, welcher VwGH und VfGH gleichermaßen beschäftigt hat.\ \ Streit um intransparente Einsparungsziele\ \ Das System des Emissionshandels ist seit seinen Anfängen im Jahr 2005 im Wesentlichen unverändert. Der Umweltminister hat den betroffenen Industrie- und Energieanlagen nach geltendem EU-Recht Zertifikate zuzuteilen, welche die Anlagenbetreiber am Ende jeden Jahres für ihre überprüften CO2-Emissionen abzugeben haben. Der Zweck der Übung besteht dabei in einer sukzessiven Verknappung dieser Emissionsrechte und damit einem Anreiz, in CO2-mindernde Maßnahmen zu investieren. Die Kritik der Wirtschaft richtet sich dabei im Wesentlichen gegen die intransparente Festlegung von Einsparungszielen durch den Staat, welche weder die technischen noch die wirtschaftlichen Möglichkeiten der betroffenen Anlagen ausreichend berücksichtigt.\ \ Keine individuelle Überprüfung\ \ Der VwGH erteilt nun dem Wunsch der Beschwerdeführer nach individueller Überprüfung der einzelnen Zuteilungsbescheide eine Abfuhr. Der maßgebliche Inhalt der Zuteilungsbescheide – nämlich die zuzuteilende Menge an CO2-Zertifikaten – würde sich bereits aus der Zuteilungsverordnung des Umweltministers ergeben. Der Minister könne also bei der nachfolgenden Bescheiderlassung nicht mehr von diesen Vorgaben abweichen. Mit anderen Worten: Solange der Zuteilungsbescheid die in der Verordnung vorgegebenen Zertifikatsmengen richtig wiedergibt, kann er nicht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werden.\ \ Damit verbliebe noch die Möglichkeit einer Anfechtung der Zuteilungsverordnung. Dazu hat allerdings der VfGH bereits mit Entscheidungen vom 5.3.2010  (G 234/09 ua) und 23.9.2010 (B 262/08) auf den „weiten umweltpolitischen Gestaltungsspielraum“ für die hier zu treffende „Verteilungsentscheidung“ verwiesen und das Emissionszertifikategesetz samt Zuteilungsverordnung als verfassungskonform bestätigt.\ \ Höchstgerichtlicher Doppelpass\ \ Als Konsequenz dieses höchstgerichtlichen „Doppelpassspiels“ wird das Recht der Beschwerdeführer auf Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Zuteilungsentscheidungen empfindlich beschränkt. Es verbleibt die Kontrolle einer „Abschreibeübung“, nämlich ob der Umweltminister die Zertifikatsmengen seiner eigenen Zuteilungsverordnung richtig in den Zuteilungsbescheiden wiedergibt. Die Zuteilungsverordnung selbst wird hingegen zum umweltpolitischen Planungsakt, der sich dem individuellen Rechtsschutz weitgehend entzieht.\ \ Mit 1.1.2013 beginnt nun eine weitere Handelsperiode (2013-2020). Damit hat der Umweltminister den betroffenen Industrieanlagen noch dieses Jahr neuerliche Zuteilungsbescheide zuzustellen. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Beschwerden der Wirtschaft angesichts der durchgängig abschlägigen Entscheidungen der Höchstgerichte eingebracht werden.

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page