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Entwurf eines neuen Ökostromgesetzes veröffentlicht

Der BMWFJ hat den Entwurf einer Neufassung des Ökostromgesetzes vorgestellt. Ausgangspunkt dafür war unter anderem die Versagung der beihilfenrechtlichen Genehmigung der Deckelung für energieintensive Unternehmen durch einen Beschluss mit dem die Kommission festgestellt hat, dass Teile der österreichischen Ökostromgesetznovelle 2008 mit den einschlägigen Vorschriften des AEUV nicht vereinbar seien (Verstoß gegen das Beilhilfenverbot des Art 107 AEUV) und daher rechtswidrig seien (siehe auch den Beitrag von N. Raschauer im umweltrechtsblog). Ausweislich der Erläuterungen strebt der Minister die folgenden Neuerungen an:

  1. Abbau der Warteschlangen bei Windkraft, Photovoltaik und Wasserkraft durch eine einmalige Aufstockung des Fördervolumens für neue Ökostromanlagen, sofern die Anlagenbetreiber Abschlägen auf den beantragten Einspeisetarif zustimmen;

  2. Änderungen bei der Berechnung der Kontingente für Einspeisetarif-Förderungen, die zu einer Erhöhung des jährlichen rechnerischen Kontingents für neue Ökostromanlagen auf 800 Mio. Euro (Steigerung um 43%) führen und fixe Kontingente für die einzelnen Ökostromtechnologien vorsehen;

  3. Maßnahmen zur Degression der Einspeisetarife:

  4. Abbau der Warteschlagen mit Abschlag auf den beantragten Einspeisetarif;

  5. Weitergeltung der ausgelaufenen Ökostromverordnung mit einem Abschlag von 10%, wenn keine neue Verordnung erlassen wird;

  6. Neuregelung degressiver Einspeisetarife bei einer Überbuchung vorhandener Kontingente;

  7. Administrative Verbesserungen für Ökostromanlagen:

  8. Pflicht zum Nachweis einer gesicherten Rohstoffversorgung lediglich über die ersten fünf Jahre der Laufzeit an Stelle eines Nachweises über die gesamte Förderlaufzeit der Anlage;

  9. Möglichkeit zur Erlassung mehrjähriger Ökostromverordnungen;

  10. Eine Einspeisung zu Marktpreisen vor der Gewährung von Einspeisetarifen verkürzt den Förderzeitraum von 13 bzw. 15 Jahren in Zukunft nicht mehr;

  11. Wahlmöglichkeit für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Größe bis zu 2 MW zwischen Einspeisetarifen und Investitionszuschüssen;

  12. Verlängerung der Frist für die Gewährung von Investitionszuschüssen bis 31. Dezember 2014;

  13. Umgestaltung des bestehenden Rohstoffzuschlages in einen Betriebskostenzuschlag, in den auch sonstige, substratunabhängige Kostensteigerungen bei Biogasanlagen berücksichtigt werden;

  14. Schaffung einer Verpflichtung zur Installation eines Wärmezählers bei neuen rohstoffabhängigen Ökostromanlagen, um die ausgekoppelte Wärme besser dokumentieren zu können;

  15. Anlagenbezogene Neuregelung der Frist zur Errichtung der Ökostromanlagen nach Abschluss eines Vertrages mit der Ökostromabwicklungsstelle;

  16. Öffnung der – gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz angehobenen – Deckelung für Photovoltaik für jene Anlagen, die Einspeisetarife in Höhe der Netzparität (18 Cent/kWh) erhalten wollen;

  17. Neuberechnung der Vollaststunden je Technologie auf Basis der aktuellen langjährigen Mittelwerte;

  18. Bescheide für Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden, haben den Nachhaltigkeitsanforderungen der RL 2009/28/EG zu entsprechen;

  19. Pflicht zur Festlegung eines Tarifs für alle Größenklassen von Photovoltaikanlagen, jedoch differenziert nach Freifläche und Gebäudeintegration;

  20. Aufhebung des arbeitsbezogenen Verrechnungspreises und Ersatz durch einen an den Netzkosten orientierten Ökostromförderbeitrag.

Die Frist zur Begutachtung läuft noch bis zum 09.05.2011.

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