In Salzburg ist heute ein Entwurf für eine Novelle zum Sbg LandeselektrizitätsG (LEG) vorgestellt worden (vgl Landeskorrespondenz vom 20.10.2008). Ziel der umstrittenen Novelle ist die einerseits die Vermeidung von Nutzungskonflikten bei Hochpannungsleitungen (Stichwort "380 kV-Leitung") einschließlich des Anrainerschutzes und andererseits die Alternativenprüfung hinsichtlich der zumindest abschnittsweisen Teilverkabelung (Vgl rechtsblog-Eintrag vom 24.9.2008). Der Entwurf zum Sbg LEG liegt seit heute vor. Die Novelle zum LEG sieht im Grundsatz vor, dass bei Hochspannungsleitungen über 110 Kilovolt in einem beiderseitigen Abstand von 400 Metern zu Siedlungen beziehungsweise in einem beiderseitigen Abstand von 200 Metern zu Einzelobjekten eine Teilverkabelung als Alternative geprüft werden muss. Diese Bereiche gelten als "sensible Gebiete". LH-Stellvertreter Haslauer betonte, dass der Bau der 380-kV-Leitung durch Salzburg erklärtes politisches Ziel sei. Dennoch soll das Projekt so anrainerfreundlich wie möglich umgesetzt werden, ohne dabei die wirtschaftlichen und energiepolitischen Notwendigkeiten aus den Augen zu verlieren. "Neu" aus Sicht des Gesetzesentwurfes ist, dass nicht nur die ökonomischen Auswirkungen von Alternativvarianten aus Sicht des Betreibers zu prüfen sind, sondern auch die gesamtwirtschaftliche Sichtweise von der Behörde in die Projektsbeurteilung einbezogen werden muss. So werden etwa beim Vergleich zwischen Freileitung und Teilverkabelung mögliche Bodenwertverluste durch Abstandsbestimmungen, Auswirkungen auf den regionalen Tourismus, aber auch die Auswirkungen auf den Strompreis zu berücksichtigen sein. Damit werde "auch auf die Spruchpraxis des Bundesumweltsenates, der mit seiner Interpretation des ‘Standes der Technik‘ bisher einen eher fortschrittsfeindlichen Standpunkt eingenommen hat, reagiert", so LR Eisl (Sbg Energiereferent). Das neue Gesetz definiere seiner Ansicht nach daher klar, dass Teilverkabelungen aus Sicht des Landesgesetzgebers dann dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie technisch und wirtschaftlich realisierbar sind. Der Gesetzesentwurf kann im Übrigen unter http://service.salzburg.gv.at/publix/Index?prodextern=true&gruppeldap=gesetz_entw&sortierung=datum%20desc abgerufen werden. Dabei besteht Gelegenheit, Stellungnahmen innerhalb der Begutachtungsfrist unter Begutachtung@salzburg.gv.at zu erstatten.
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