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Erleichterungen bei Abfallverbringungen zwischen Österreich und Deutschland

Unter dem etwas sperrigen Titel „Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen“ ist mit BGBl III 72/2009 ein Abkommen zwischen Österreich und Deutschland kundgemacht worden. Dieses sieht einige Erleichterungen für bestimmte Abfallverbringungen zwischen diesen beiden Staaten vor:\\In zwei Kapiteln sind bestimmte Verfahrenserleichterungen vorgesehen. Kapitel I sieht solche Erleichterungen für Verbringungen zwischen Mittelberg und Jungholz, ganz allgemein Gebietskörperschaften und Abfallverbänden (und von ihnen beauftragte Unternehmen) sowie von Verbringungen von Bodenaushub und Bauschutt ab einer Menge von 1.000 Tonnen vor. Kapitel II bezieht sich auf Verbringungen über bestimmte Straßentransitrouten und Grenzübergänge.\\Die Erleichterungen sind dabei beispielsweise\\

  1. die Erteilung von Zustimmungserklärungen für fünf bis sieben Jahre,

\

  1. der Entfall der Sicherheitsleistung für bestimmte Verbringungen oder

\

  1. der Entfall der Vorlage oder die Sammelvorlage der Verwertungs-/Beseitigungsbestätigung,

\

\Für Verbringungen betreffend Mittelberg und Jungholz gibt es weitere Erleichterungen betreffend Elektroaltgeräte. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Für Österreich war dies die Kundmachung im BGBl am 26.06.2009.

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