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EuGH erneut zur Zulässigkeit von Abfallgebühren

Ausgehend von einem abgabenrechtlichen Verfahren zwischen Hotelbetrieben und einer italienischen Gemeinde hat der EuGH, der zur Vorabentscheidung nach Art 234 EG ersucht wurde, mit Urteil vom 16.7.2009, GZ C-254/08, erneut zur Zulässigkeit der Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung und der Vereinbarkeit eines solchen Systems mit dem Verursacherprinzip Stellung genommen. Wenn ein Mitgliedstaat ein solches System (hier ein Gebührenmodell mit einem Festbetrag zur Deckung der wesentlichen Kosten der in der Abfallbeseitigung bestehenden Dienstleistungen anhand der Fläche der genutzten oder in Besitz befindlichen Räumlichkeiten, sowie mit einem (wirtschaftlich gesehen offensichtlich geringeren) variablen Teil, der sich nach der Menge der tatsächlich abgegebenen Abfälle richtet) gemeinschaftskonform einführen will, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

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  1. Abgaben zur Finanzierung der Beseitigung von Siedlungsabfällen, die auf Grundlage der geschätzten Menge anfallender Abfälle und nicht auf Grundlage der Menge der tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet werden, sind – momentan – nicht als Verstoß gegen Art 15 lit a AbfallrahmenRL zu werten;

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  1. das Verursacherprinzip verbietet es den Mitgliedstaaten nicht, je nach Gruppe der anhand ihrer jeweiligen Kapazität, Siedlungsabfälle zu erzeugen, bestimmten Nutzern den Betrag jeder dieser Gruppen zu den notwendigen Gesamtkosten für die Finanzierung des Systems der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen zu variieren (im Ausgangsrechtsstreit brachten die Hotelbetriebe insbesondere vor, dass der für sie festgesetzte Satz der Abfallabgabe gegenüber dem Satz für Wohnhäuser unverhältnismäßig hoch wäre und in Wirklichkeit eher auf ihre Ertrags- als auf ihre Abfallerzeugungskapazität abstellen würde);

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  1. diese finanzielle Differenzierung darf nicht über das zur Erreichung des Finanzierungszieles erforderlichen Maß herausgehen.

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Mit der letztgenannten Voraussetzung hält der Gerichtshof nichts anderes fest, als dass die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung solcher „gruppenspezifischer“ Abgaben keine unsachlichen Kriterien heranziehen und bestimmten Gruppen unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegen dürfen. Im Ausgangsrechtsstreit wurde der Ball damit wieder dem vorliegenden Tribunale amministrativo regionale della Campagna zurückgespielt.

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