Die Generalanwältin Trstenjak hat in ihren Schlussanträgen zum Verfahren C-28/09 darauf hingewiesen, dass das sektorale Fahrverbot auf der A 12 (V des LH von Tirol vom 17. 12. 2007 und weitere V) betreffend ein Teilstück der Inntal-Autobahn gegen ex Art 28, 29 EG verstoßen würde (nunmehr Art 34, 35 AEUV). Bettroffen von dem Verbot sind Transporte für gewisse Güter im Fernverkehr durch LKW mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Zwar anerkennt die GA die Bedeutung des Umweltschutzes als besonderes Allgemeininteresse, das Eingriffe in die Warenverkehrsfreiheit rechtfertigen könne. Allerdings hätte Österreich nicht andere weniger eingriffsintensive Maßnahmen wie etwa wirtschaftliche Lenkungsmaßnahmen (zB Maut) geprüft. Daher sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Anlassfall nicht gewahrt worden.\ \ Dieser Rechtssache liegt eine Vertragsverletzungsklage der Kommission vom 21. 1. 2009 zugrunde. Hinzuweisen ist, dass der EuGH bereits im Urteil vom 15. 11. 2005, C-320/03, Kommission/Österreich, ein ähnliches sektorales Fahrverbot auf der A 12 als Verstoß gegen die Art 28 EG und 29 EG gewertet und eine entsprechende Vertragsverletzung durch die Republik Österreich festgestellt hat. Das weitere Verfahren bleibt abzuwarten.
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