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EuGH Porr - Konsequenzen für die abfallrechtliche Praxis und Legistik

Nach der Erlassung eines EuGH-Urteils folgt naturgemäß die Diskussion der Auswirkungen auf die Abfallrechtspraxis und auch Legistik.

Als erster Input sind aus unserer Sicht folgende Punkte wesentlich:

• Wegschaffen von Material von einer Baustelle bedingt nicht jedenfalls Entledigungsabsicht: Die in Österreich gefestigte Judikaturlinie des VwGH, nach der mit dem Wegschaffen von Aushubmaterial von einer Baustelle gleichsam zwangsweise eine Entledigungsabsicht verbunden ist, wird durch die Entscheidung durchbrochen.

Im EuGH-Ausgangsfall wird dann keine Entledigungsabsicht angenommen, wenn es Vereinbarungen mit Dritten gibt, die das Material für einen sinnvollen Zweck verwenden können. In eine solche Richtung gingen bereits zwei Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG Tirol, 26.7 2016, LVwG-2015/37/2800-16; 29.8.2016, LVwG-2016/37/0438-11) und eine Rechtsauslegung des BMK vom 19.7.2013. Fälle, in denen schon vorab feststeht, dass die anfallenden Materialien von einer Baustelle für

einen sinnvollen Zweck verwendet werden können, können zur Verneinung der Entledigungsabsicht führen.

• Prüfung der Nebenprodukteeigenschaften zusätzlich zur Verneinung der

Entledigungsabsicht? Schwer nachzuvollziehen ist der Umstand, dass der EuGH nach Verneinen der Entledigungsabsicht auch noch die Kriterien für das Vorliegen eines Nebenprodukts prüfte. Das ist aus unserer Sicht aus der

Systematik der AbfallrahmenRL nicht ableitbar, da das Vorliegen der Nebenprodukteeigenschaften ja ein Beleg für das Nicht-Vorhanden-

sein der Entledigungsabsicht ist. Oder anders formuliert: Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt keine Entledigungsabsicht und damit

kein Abfall vor. Wenn man aber zuvor schon die Entledigungsabsicht verneint, sollte sich eine Prüfung dieser Kriterien nach bisherigem

Verständnis erübrigen. Im Übrigen hat der VwGH die Anwendung der Nebenprodukteeigenschaft bei Aushubmaterial verneint, was nun-

mehr als überholt zu betrachten ist (vgl. VwGH VwGH 16.3.2016, Ra 2016/05/0012).


Abfallende tritt auch ohne unmittelbare Substitution von Rohstoffen ein:

Eine der wesentlichsten Aussagen betrifft aber zweifellos das Ende der Abfalleigenschaft. Ein Prüfverfahren eines Materials auf seine Qualität hin reicht aus, damit die Abfalleigenschaft beendet wird.

Dadurch wird bereits ein Verwertungsverfahren durchlaufen (Vorbereitung zur Wiederverwendung), sodass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 AbfallrahmenRL das Abfallende eintritt. Dadurch wird der Zeitpunkt des Eintritts des Abfallendes im Vergleich zur bisherigen österreichischen Auffassung „nach vorne verlegt“. Dass auch Aushubmaterialien einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugänglich sind, wird damit auch klargestellt, was nach der bisherigen Judikatur des VwGH (27.11.2012, 2012/10/0086), der sich strikt an die Erläuterungen der AWG-Novelle 2010 gehalten hat, bislang verneint wurde. Die diesbezüglichen Aussagen des EuGH werden unserer Einschätzung nach die größte Auswirkung auf die abfallrechtliche Praxis haben, da das Abfallende nach Prüfung der Geeignetheit des Materials zum Abfallende führt, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der AbfallrahmenRL gegeben sind.

Insofern wird § 5 Abs. 1 AWG 2002 künftig im Licht dieser EuGH-Judikatur auszulegen sein.


• Formalkriterien alleine dürfen Abfallende nicht behindern: Mit dem Urteil wird weiters klargestellt, dass es Formalkriterien geben darf, die sich als notwendig erweisen, um die Qualität und Unbedenklichkeit des Materials zu gewährleisten. Formalkriterien, die für den Umweltschutz irrelevant sind, dürfen hingegen nicht dazu führen, dass das Abfallende verneint wird. Im Hinblick auf den Vollzug dürfte das unserer Einschätzung nach dazu führen, dass derartige Formalkriterien bei der Beurteilung des Abfallendes nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. So wird man auch § 15 Abs. 4a AWG, der ja direkt auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan Bezug nimmt, diesbezüglich einschränkend auslegen müssen. Für den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber dürfte das aber – gerade im Hinblick auf die erwarteten Abfallende-Regelungen für Aushubmaterial und Gipsabfälle – bedeuten, dass derartige Formalkriterien nicht mehr als Voraussetzung für das Abfallende

normiert werden dürfen.


• Konsequenzen für laufende Behörden- und Gerichtsverfahren: EuGH-Entscheidungen legen das EU-Recht aus. Sie gelten nicht erst ab Entscheidungsdatum bzw. für künftige Fälle, sondern legen das EU-Recht so aus, wie man es richtigerweise immer schon verstehen musste. Mit anderen Worten: das Urteil des EuGH wird unmittelbare Wirkung im gesamten abfallrechtlichen Vollzug entfalten. Gerade für die vielen laufenden AlSAG-Verfahren, bei denen es auf verschiedenen Ebenen der behördlichen und gerichtlichen Prüfung nicht selten um genau die nun vom EuGH geklärten Fragen geht, gilt es nun in Direktanwendung der Richtlinie Abfallrecht, vor allem aber Abfallende, neu zu denken.


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