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Kronzeugenregelung gegen PRTR-Bösewichte!

Endlich hat auch Österreich eine Kronzeugenregelung, eine Art Anti-Mafia-Paragraphen. In unserem Fall richtet sich diese beinharte Bestimmung gegen die Öko-Mafia, genauer gesagt: gegen PRTR-Verbrecher!\ \ Bitte nehmen Sie sich die Zeit, um sich am neuen § 9b des Umwelinformationsgesetzes zu erfreuen, sich dieses legistische Kleinod quasi auf der Zunge zergehen zu lassen: Unter der Überschrift „Informantenschutz“ ist dort zu lesen, dass der Betreiber einer PRTR-Anlage keine Mitarbeiter „bestrafen, verfolgen oder belästigen“ darf, die ihn bei der Behörde wegen eines Verstoßes gegen PRTR-Vorschriften verpetzt haben. Der Anzeigenleger (umgangssprachlich: die Petze) darf natürlich auch nicht von der Behörde bestraft, verfolgt oder belästigt (!) werden.\ \ Bevor Sie jetzt möglicherweise glauben, dass „PRTR“ etwas ganz Gefährliches und damit höchst Schützenswertes ist, muss ich Sie leider enttäuschen: Es geht hier bloß um EU-Meldeverpflichtungen zur Schaffung eines Schadstoffregisters, vereinfacht gesagt um einen Nebenzweig all jener Aufzeichnungpflichten, die man am EDM-Portal zu einem datenschutzrechtlich bedenklichen (aber das ist wieder eine andere Sache) Mix vereinigt hat. Nicht dass Sie meinen, ich würde Aufzeichnungspflichten generell geringschätzen – niemals! Aber waren sich die Herrschaften, die sich das auf internationalem Parkett – nämlich im Rahmen eines UN-Protokolls – ausgedacht haben, auch ganz sicher, dass sie mit dieser Bestimmung nicht etwas über das Ziel hinausschießen?\ \ Konkrete Formen nimmt diese Schildbürgerei an, wenn man sich die Erläuterung zur Novelle ansieht: Der Mitarbeiter bleibt immer dann straffrei, wenn nach seiner „subjektiven Vorstellung“ die Erstattung der Anzeige geboten war – also immer. Das Verbot der Bestrafung durch den Chef umfasst neben der Entlassung und Kündigung auch die „Versetzung, Beschränkung bei der Entlohnung oder bei Aufstiegsmöglichkeiten“. Das Bestrafungsverbot durch die Behörde ist absolut ausgestaltet, umfasst also auch den Mitarbeiter, der eventuell explizit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die Erstattung von PRTR-Meldepflichten bestellt wurde.\ \ Stellen Sie sich also folgenden aus dem Leben gegriffenen Fall vor: Ein Mitarbeiter wird zum verantwortlichen PRTR-Beauftragten bestellt. Er kommt seinen Aufgaben nur mangelhaft nach, sodass ihn der Betrieb eigentlich kündigen möchte. In diesem Moment zeigt der Mitarbeiter nun sein Unternehmen wegen (eigentlich durch ihn selber verschuldeten) Verstößen gegen das PRTR-Regime an: Er behält seine Stelle und darf durch das Unternehmen für seine Versäumnisse nicht belangt werden (wie lange? für immer?). Er darf auch von der Behörde nicht bestraft werden, obwohl er eigentlich für die korrekte Einhaltung der Meldepflichten bestellt war.\ \ An seiner Stelle wird der Chef bestraft. Dem bleibt dann ja immer noch der lange Weg zum Verfassungsgerichtshof!

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