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Luftqualität: V betreffend Messkonzepte zu IG-L und OzonG im BGBl

Vor kurzem sind zwei entsprechende V des BMLFUW im BGBl kundgemacht worden.\ \ 1. IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 (IG-L-MKV 2012)\ \ Die V des BMLFUW über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 – IG-L-MKV 2012) wurde mit BGBl II 2012/127 kundgemacht (ausgegeben am 12. 4. 2012).\ \ Im Zuge der Umsetzung der LuftqualitätsRL 2008/50/EG hat der Gesetzgeber im IG-L Bestimmungen für den Luftschadstoff Feinstaub PM2,5 eingeführt (BGBl I 2010/77). Mit der IG-L-MKV 2012 erfolgt nun va eine Anpassung an diese Novelle zum IG-L; zur besseren Lesbarkeit wird dabei die bisherige IG-L-MesskonzeptV, BGBl II 2004/263 idgF, neu erlassen. Wie bei anderen Luftschadstoffen wird auch für Feinstaub ein Ziel- und Grenzwertsystem festgeschrieben. Neben der Übernahme der Regelungen der LuftqualitätsRL (etwa betr Referenzverfahren und Lageanforderungen an Luftgütemessstellen) werden ua auch Anforderungen an die Messung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAHs) und Schwermetallen sowie die Messung der Inhaltsstoffe von Feinstaub festgelegt. Weiters wird die erforderliche Mindestzahl der Messstellen an die aktuelle Luftgütesituation angepasst und durch einen Indikator für die durchschnittliche Exposition (Average Exposure Indicator = AEI) neben der Konzentration an Belastungsschwerpunkten auch die Belastung im städtischen Hintergrund erfasst. Die IG-L-MKV 2012 trat mit 13. 4. 2012 in Kraft.\ \ 2. Novelle zur Ozon-Messkonzept-V\ \ Die V des BMLFUW, mit der die V über das Messkonzept und das Berichtswesen zum OzonG (Ozon-Messkonzept-V) geändert wird, wurde mit BGBl II 2012/128 kundgemacht (ausgegeben am 12. 4. 2012).\ \ Die ebenfalls am 13. 4. 2012 in Kraft getretene Novelle enthält neben Anpassungen der Verweise auf die LuftqualitätsRL 2008/50/EG einzelne Änderungen zur Zahl und Lage der Messstellen für Ozon, eine Vereinheitlichung der Regelungen zur Qualitätssicherung mit jenen in der IG-L-MKV 2012 sowie einzelne Ergänzungen bzw Präzisierungen bei den Bestimmungen über die Auswertung und den Austausch der Messdaten und der Veröffentlichung von Informationen. Die Kurzbezeichnung im Titel der V wurde auf „Ozonmesskonzeptverordnung – Ozon-MKV“ geändert.\ \ Update: 3.) IG-L – Winterstreuverordnung – BGBl\ \ Am 13. 4. 2012 ist mit BGBl II 2012/131 auch die V des  BMLFUW betreffend die Kriterien für die Beurteilung, ob eine PM10-Grenzwertüberschreitung auf Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt zurückzuführen ist (IG-L – Winterstreuverordnung), kundgemacht worden. Bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte hat der Landeshauptmann in seinem Monats- bzw Jahresbericht ua auch anzuführen, ob die Überschreitung auf die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt im Winterdienst zurückzuführen ist (vgl § 7 IG-L). Die Kriterien und Methoden für diese Beurteilung werden mit der vorliegenden V festgelegt; da Streusand in Österreich im Rahmen des Winterdienstes auf öffentlichen Straßen nicht zur Anwendung kommt, wird in der V ausschließlich auf Streusalz und Streusplitt Bezug genommen.

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