Mit 6. Jänner 2011 trat die RL 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl L 334/17 v 17.12.2010 in Kraft (im Folgenden: IE-RL). Die IE-RL stellt eine konzentrierte Neu- und Zusammenfassung mehrerer RL dar, die damit ersetzt werden (vgl jeweils Art 81 IE-RL); zT mit Wirkung vom 07.01.2014 (betrifft die RL 78/176/EWG [Titandioxidabfälle], RL 82/883/EWG [Titandioxid-Umweltüberwachung], RL 92/112/EWG [Titandioxid-Abfallverringerung], RL 1999/13/EG [Organische Lösungsmittelemissionen], RL 2000/76/EG [Abfallverbrennung], RL 2008/1/EG [integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung]); zT erst mit 01.01.2016 (RL 2001/80/EG [Schadstoffemissionen aus Großfeuerungsanlagen]).\ \ Die IE-RL enthält in ihrem Anhang X eine detaillierte Entsprechungstabelle; ihrer Grundkonzeption entspricht sie jedoch weitgehend – der Untertitel deutet es bereits an – der bisherigen RL 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung („IPPC-RL“ oder „IVU-RL“, ABl L 24/8 v 29.1.2008). Im Kern geht es dabei – unbeschadet einer allfälligen Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl Art 11 der Erwägungsgründe) – um besondere Genehmigungsvorschriften bzw um die Erteilung von Auflagen und Überprüfung ihrer Einhaltung in Bezug auf bestimmte umweltrelevante industrielle Tätigkeiten – das betrifft insb die Energie-, Metall-, Mineral- und Chemieindustrie (Art 10 iVm Anhang I der IE-RL); Feuerungsanlagen (Art 28 ff, Anhang V der IE-RL), Anlagen zur Abfall(mit)verbrennung (Art 42 ff, Anhang I, Anhang VI der IE-RL) sowie den Einsatz von organischen Lösungsmitteln (Art 56 ff, Anhang VII der IE-RL) und die Titanoxidproduktion (Art 66 ff, Anhang VIII der IE-RL). Wie bisher steht dabei die Forcierung eines integrierten, medienübergreifenden Umweltschutzes im Vordergrund.\ \ Vom Anwendungsbereich der IE-RL ausgenommen sind Tätigkeiten, die der Forschung, der Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte oder Verfahren dienen (Art 2 Abs 2 IE-RL). Weitgehend unverändert gegenüber der zugrundeliegenden RL 2008/1/EG bleiben auch die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art 24 iVm Anhang IV der IE-RL); statuiert wurde allerdings eine beschränkte Pflicht zu behördlichen Veröffentlichungen im Internet (Art 24 Abs 2 lit a, b, f sowie Abs 3 lit a IE-RL). Der größte Teil der IE-RL ist bis 7. Jänner 2013 umzusetzen (Art 80 IE-RL); bis zum Ablauf dieser Frist sind entsprechende innerstaatliche Anpassungen zu erwarten; betroffen sind insb das IG-L (BGBl I 1997/115, zuletzt geändert durch BGBl I 2010/77), das AWG 2002 (BGBl I 2002/102, zuletzt geändert durch BGBl I 2009/115) sowie Anlage 3 der GewO 1994 (BGBl I 1994/194, zuletzt geändert durch BGBl I 2006/84).
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