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Relevante Normen: AWG; EG-VerbringungsVO;\ Im konkreten Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Überschreitung eines als maßgeblich erachteten Grenzwertes eine Zuordnung zu einer bestimmten, in den Anhängen der EG-VerbringungsVO genannten Abfallart vorzunehmen ist bzw ausscheidet. Folglich liegt ein wesentlicher Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides vor.
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Relevante Norm: WRG;\ Betreffend eines Antrags der bf Gemeinde auf wasserrechtliche Bewilligung für das eingereichte Vorprojektes „Ab-wasserentsorgung – Abwasserreinigungsanlagen: ISd § 111a Abs 1 WRG ist laut VwGH ein Vorhaben dann als grundsätzlich zulässig anzusehen, wenn ihm weder öffentliche Interessen entgegenstehen, die eine Versagung rechtfertigen, noch durch das Vorhaben bestehende Rechte verletzt werden oder aber diese bestehenden Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können. Die Grundsatzgenehmigung nach § 111a WRG unterscheide sich diesbezüglich nicht von einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 111 leg cit. Der Konsenswerber hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung, wenn eine angestrebte wasserrechtliche Bewilligung nicht fremde Rechte verletzt und auch nicht öffentliche Interessen beeinträchtigt. Die Versagung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kommt nach stRsp des VwGH umgekehrt nur dann in Betracht, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen besteht.
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Relevante Norm: AWG;\ Der Gerichtshof hielt fest, dass die Möglichkeit, dass auf Grund eines künftig hinzutretenden, gesonderten Willensentschlusses des Bf oder einer anderen Person triplierte Reifen entgegen straßenverkehrs- oder kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen verwendet werden könnten, allein keine tragfähige Grundlage für die Annahme bietet, dass mit den gegenständlichen, in A gelagerten Reifen eine Gefährdung des öffentlichen Interesses iSd § 1 Abs 3 Z 1 (erster Fall) AWG verbunden und deshalb gem § 73 Abs 1 Z 2 leg cit deren Entsorgung geboten ist.
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Relevante Norm: WRG;\ Hinsichtlich der Abgrenzung eines Schutzgebietes: Erfolgt die Abgrenzung ua auf der Grundlage der Ergebnisse detaillierter geophysikalischer Untersuchungen eines Amtssachverständigen im Projektgebiet und in Entsprechung der einschlägigen fachlichen Regelwerke und treten die Bf diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, ist deren Vorbringen nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit des Gutachtens, auf das sich die Behörde stützt, darzutun.
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Relevante Normen: AWG; EG-VerbringungsVO;\ Bezüglich der Verbringung von gefährlichen Abfällen nach Ghana: Die ikF unbestritten als Abfälle einzustufenden Fernsehgeräte waren vom für die illegale Verbringung verantwortlichen Bf als Notifizierenden iSd Art 2 Z 15 der EG-VerbringungsVO zurückzunehmen. Wenn im Hafen H nicht alle nach Österreich zurückführenden Geräte in den Container eingeladen wurden, sodass die bescheidgegenständlichen 167 Fernsehgeräte in H verblieben, so ändert dieser Umstand nichts an Verpflichtung zum Rücktransport. Hiebei kommt es laut Gerichtshof auf ein Verschulden des Notifzierenden daran, dass die betreffenden Abfälle nicht zur Gänze in den Versandstaat zurückgelangt sind, nicht an. Die Frage, ob dem Bf im Zusammenhang mit der unvollständigen Abwicklung des Rücktransportes nach Österreich ein finanzieller Schaden entstanden ist, ist allenfalls in einem gesonderten Zivilverfahren zu beantworten.
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Relevante Norm: WRG;\ Hinsichtlich eines Antrags des Bf der erstmitbeteiligten Marktgemeinde aufzutragen, nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für einen geeigneten Abfluss des bisher rechtswidrig auf ihr Grundstück abgeleiteten Niederschlagswassers zu sorgen, sprach der VwGH aus: Gestützt auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik kommt die belangte Behörde in nachvollziehbarer Form zu dem Schluss, dass durch die Umsetzung des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrages keine überwiegenden Vorteile im öffentlichen Interesse zu erwarten sind. Da beide Maßnahmen des wasserpolizeilichen Auftrags nur in Kombination technisch sinnvoll auszuführen sind, kann dahingestellt bleiben, ob das Einlaufbauwerk selbst (der Doppelrohrdurchlass) auf dem Grundstück der zweitmitbeteiligten Partei oder auf dem Weggrundstück gelegen ist. Ein dauerhafter Eingriff in die Substanz des Grundeigentumsder zweitmitbeteiligten Partei sei nämlich schon durch die Aufschüttung der Mulde im Einlaufbereich gegeben.
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Relevante Norm: WRG;\ Bei Unzuständigkeit der Unterbehörde ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, die sachliche Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen, den bekämpften Bescheid zu beheben und das Ansuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten bzw im vorliegenden Fall über das Ansuchen in erster Instanz selbst zu entscheiden.
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Relevante Normen: AWG, Art 6 EMRK;\ Art 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden.
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Relevante Norm: AWG;\ Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Auflage oder Anordnung erfüllt wurde oder nicht, kommt es auf das Fehlen von Beanstandungen laut VwGH nicht an.
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Relevante Norm: AlSaG;\ Im Falle von abstrakt gehaltene Feststellungsanträge, deren Beantwortung einem Rechtsgutachten gleichkäme, verletzt deren Zurückweisung keine Rechte der Bf.
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Relevante Norm: WRG;\ Im Zusammenhang mit einem wasserpolizeilichen Auftrag zur Abtragung und Neuerrichtung einer dem Schutz eines offenen Sammelbeckens dienenden Holzhütte: Den Instandhaltungspflichten nach § 50 Abs 1 (erster Satz) WRG hat der Wasserberechtigte auch ohne behördlichen Auftrag nachzukommen. Der Gerichtshof betonte, dass diese Pflichten daher mit der für die Wasserbenutzungsanlage erteilten wasserrechtlichen Bewilligung verknüpft sind. Von einer „unterlassenen Arbeit“ iSd § 138 Abs 1 lit a WRG könne dann gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit – auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheids – besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht normiert etwa § 50 Abs 1 WRG, sodass eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Pflichten zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a leg cit zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu führen hat.
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Relevante Norm: MinRoG;\ Der Gerichtshof sprach aus, dass auch wenn das Bergbauanlagenverfahren nach § 119 MinRoG bei einer Tätigkeit nach § 2 Abs 2 Z 1 leg cit gem § 2 Abs 3 leg cit auf die bergbautechnischen Aspekte beschränkt ist, dies nichts daran ändert, dass die Behörde in diesem Verfahren grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzung des 119 Abs 3 Z 4 MinRoG zu prüfen hat und sich daher – wenn auch nur unter dem Blickwinkel der bergbautechnischen Aspekte – damit auseinander zu setzen hat, ob beim beantragten Projekt keine zu einer über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten ist. Auf die Beschaffenheit der Gewässer ist jedoch nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
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Relevante Norm: Tir NaturschutzG;\ Die gesetzmäßige Beurteilung des Tatbestandsmerkmals „Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume“ setzt gem VwGH nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die quantitativen und qualitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Rechtsgüter Bedacht nehmende Feststellungen voraus.
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Relevante Normen: Tir NaturschutzG; VwGG;\ Die Behauptung, dass die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geeignet gewesen wäre „neue Aspekte und Argumente vorzubringen“ und dadurch allenfalls eine andere Entscheidung herbeizuführen, genügt laut VwGH nicht, um deren Relevanz zu begründen. Dafür muss vielmehr iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG im Einzelnen dargelegt werden, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte gelangen können.
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Relevante Norm: ForstG;\ „Unverhältnismäßige Kosten“ iSd §§ 66 u 66a ForstG liegen laut Gerichtshof vor, wenn der Überschuss des Erlöses über die Schlägerungs- und Bringungskosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird. Kommen zwei oder mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund, die jeweils nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet sind, in Betracht, ist zwischen diesen die Auswahl nach dem Kriterium „Eingriff in das Eigentum im geringsten Ausmaß“ zu treffen.
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Relevante Normen: NÖ NaturschutzG; AVG;\ Hinsichtlich der Voraussetzung für ein Vorgehen der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG: Voraussetzung für die Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde ist das Vorliegen eines mangelhaften Sachverhalts. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde erster Instanz kann demnach nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung führen. Weitere Voraussetzung dafür ist die Unvermeidlichkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung. Demnach kommt es ausschließlich darauf an, dass die Verhandlung notwendig im Sinn von unabdingbar ist, und nicht etwa auf den Umfang oder die Kompliziertheit der erforderlichen Erhebungen.
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Relevante Norm: WeinG;\ Da es sich bei der Rebsorte Petit Manseng laut Feststellung des VwGHnicht um eine Qualitätsweinrebsorte nach der Qualitätsweinrebsorten-VO handelt, durfte daraus im Zeitpunkt der Erzeugung im Jahr 2007 gem dem Anhang I Z 13 der damals in Kraft stehenden VO (EG) 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein nur „Tafelwein“ erzeugt werden, der einen maximalen Gesamtalkoholgehalt von 15 %aufweist. Bei der Ermittlung des Gesamtalkoholgehalts ist auch der „potenzielle Alkoholgehalt“ zu berücksichtigen. Der maximale Gesamtalkoholgehalt von 15 % Vol gilt nicht nur für künstlich angereicherte Produkte.
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Relevante Norm: NÖ NaturschutzG;\ Eine Entscheidung der Berufungsbehörde über ein wegen Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs 7 VStG außer Kraft getretenes erstbehördliches Straferkenntnis ist rechtswidrig. Die Übermittlung des Bescheids per Telefax bewirkt keine rechtswirksame Zustellung
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Relevante Norm: Sbg BaumschutzVO;\ Gem des § 3 Abs 1 der Sbg BaumschutzVO hat die Behörde– ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs 1 Z 1 und 6 leg cit – im Falle der Bewilligung der Entfernung von unter Schutz stehenden Bäumen eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben. Die Genehmigung zur Entfernung des Baumes und die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung sind in einer Fallkonstellation wie ikF laut VwGH als untrennbare Einheit anzusehen.
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Relevante Norm: Tir NaturschutzG;\ § 17 Tir NaturschutzG sieht als Adressaten eines naturschutzbehördlichen Auftrags denjenigen vor, der rechtswidrig das Vorhaben veranlasst hat, bzw wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, den Eigentümer oder sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten. Nur dieser wird zu einem Handeln verpflichtet, und hat daher Parteistellung. Allfällige Eingriffe in ein Dienstbarkeitsrecht sind im zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
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Relevante Norm: AWG;\ Das LVwG NÖ hält fest, dass § 73 Abs 1 AWG keine Ermessensbestimmung darstellt, zumal die Abfallrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben hat. Mit der Verankerung des Wortes „erforderlich“ habe der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der zu erteilende Maßnahmenauftrag auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Die Erteilung eines Alternativauftrages, welcher vorschreibt, die Anschüttungen nachträglich dem Stand der Technik entsprechend zu untersuchen, ist in Anbetracht der Rechtslage nicht möglich. Nach § 73 Abs 1 AwG hat die Behörde die „erforderlichen“ – also alle – Maßnahmen in einer Entscheidung vorzuschreiben. Anders als § 73 Abs 4 AWG, welcher Maßnahmenaufträge wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie vorsieht, hat der Gesetzgeber den § 73 Abs 1 AWG enger gefasst. Unter Berücksichtigung der in § 15 AWG normierten Behandlungspflichten scheidet bei deren Missachtung die Vorschreibung von Untersuchungen als Alternativauftrag gegenüber einem Entfernungsauftrag aus.
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Relevante Norm: WRG;\ Da es sich bei einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG um ein Einparteienverfahren handelt, in welchem lediglich der Adressat des gewässerpolizeilichen Auftrags Parteistellung hat, nur dieser durch den behördlichen Auftrag verpflichtet wird, und nur er das Recht hat, dagegen mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vorzugehen, somit dritte Personen in einem solchen Verfahren keine Parteistellung haben, bedeutet dies umgekehrt auch, dass für von dem Vorhaben Betroffene durch die Entscheidungder Wasserrechtsbehörde nach § 138 Abs 2 leg cit keine Bindungswirkung entsteht und diese damit auch nicht in deren Rechten verletzt werden können.
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Relevante Norm: WRG;\ Für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags sind auf Sachverständigenbasis erfolgende Feststellungen hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf das Gewässer erforderlich. Indem ikF keine Aussagen zu den Untergrundverhältnissen, Grundwasserabständen, in der Nähe befindlichen Oberflächengewässern, in welche die genannten Sickerwässer gelangen könnten, etc. getroffen wurden, war eine Ergänzung des Verfahrens erforderlich. Unter Hinweis auf die Rsp des VwGH (VwGH 22.11.1976, 643/76), hielt das LVwG fest, dass eine Anlage oder Maßnahme auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, wenn die mehr als geringfügigen Einwirkungen auf das Gewässer nur deshalb nicht stattfinden, weil entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die dies verhindern. Das bedeutet allerdings auch, dass ein Vorhaben, welches mit Einwirkungen auf das Gewässer verbunden ist, nicht nur bewilligungspflichtig sondern auch bewilligungsfähigist, wenn den öffentlichen Interessen, namentlich dem Gewässerschutz, durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen Rechnung getragen werden kann.
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Relevante Norm: AWG;\ Altfahrzeuge sind abfallrechtlich als Abfall anzusprechen, wenn sie nicht zur Gänze trockengelegt und schadstoffentfrachtet sind. Beinhalten derartige Fahrzeuge bzw Fahrzeugteile noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist. Für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 7 AWG ist es irrelevant, welche der gelagerten Altfahrzeugbestandteile im konkreten als gefährlicher Abfall anzusprechen sind. Wesentlich ist vielmehr die Tatsache, dass die Lagerungen gefährliche Abfälle beinhalteten.
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Relevante Normen: WasserrechtsG; VwGVG;\ Ein Werkskanal ist als zu den (gegenständlichen) Wasserbenutzungsrechten dazu gehöriger Kanal zu bewerten, ohne den diese Wasserrechte nicht ausgeübt werden können. Auf Grund der Zerstörung dieses Werkskanals durch die ursprünglich einmündenden Bäche, welche nunmehr den Werkskanal durchqueren, ist ein wesentlicher Anlagenteil zerstört. Dadurch ist ikF der Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs 1 lit g WRG (Unterbrechung über 3 Jahre) eingetreten. Da sich nicht aus der Aktenlage ergibt, dass für diverse Bachregulierungen erteilte Bewilligungen eingehalten werden, und, ob durch die mangelnde Instandhaltung des Umlaufgrabens der Wasserkraftanlage eine Beeinträchtigung der Bf gegeben ist, und welche Grundstücke zu verschottern sind, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlasse.
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Relevante Norm: WRG;\ Schreitet eine Behörde teils im eigenen Namen ein, teils als ermächtigte Behörde, so hat sie gemäß der Feststellung des LVwG NÖ in ihrer Entscheidung eindeutig zum Ausdruck zu bringen, inwieweit sie diese konkret auf die entsprechende Zuständigkeit stützt, da die Entscheidung sonst mit Unzuständigkeit belastet ist; die Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen. Die Delegierung (nach § 101 Abs 3 WRG) für das Bewilligungs- und Kollaudierungsverfahren umfasst nicht die Ermächtigung zur Durchführung eines Verfahrens zur Verlängerung der Frist für die Bauvollendung, welches ein eigenes, nicht mehr dem Bewilligungsverfahren, ebenso wenig aber dem noch gar nicht anhängigen Überprüfungsverfahren zuzuordnen ist.
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