1.) VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146\ \ Hinsichtlich zweier Grundstücke (Almweiden) in einem Landschaftsschutzgebiet wurde ein Wiederherstellungsauftrag erteilt, weil ohne naturschutzrechtliche Bewilligungen flächige Geländeabtragungen und -aufschüttungen vorgenommen worden waren. Die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung wurde versagt.\ \ Gemäß § 29 Abs 2 Z 2 Tir NatSchG 2005 darf ua für ein in einem Landschaftsschutzgebiet geplantes Vorhaben, für das eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht besteht, diese Bewilligung nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen. Eine Verbesserung der Agrarstruktur ist zwar als langfristiges öffentliches Interesse iSd § 29 Abs 2 Z 2 Tir NatSchG 2005 zu werten. Aber nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (hier: Arbeitserleichterung durch maschinelle statt händischer Bearbeitung einer Almweide begründet kein langfristiges öffentliches Interesse an der Agrarstrukturverbesserung).\ \ Der VwGH beanstandete die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht. Er verneinte nicht nur ein Überwiegen langfristiger öffentlicher Interessen iSd § 29 Abs 2 Z 2 Tir NatSchG 2005, sondern verwarf auch den Einwand, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde einen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für ein näher bezeichnetes Projekt gestellt habe, weshalb zu erwarten sei, dass bei rechtskräftigem Abschluss dieses Verwaltungsverfahrens eines der beiden Grundstücke als Zwischendeponie für anlässlich eines Wegbaues anfallendes Material zu verwenden sei und die Maßnahmen nach kurzer Zeit wieder zerstört werden, die jetzt vom Bf aufgrund des Wiederherstellungsauftrages mit hohen Kosten getätigt werden müssten. Der VwGH wies diesbezüglich darauf hin, dass für die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei und sie daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen habe. Der VwGH habe zwar erkennen lassen, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird, und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt (vgl in diesem Sinn VwGH 27. 6. 2003, 2001/04/0086). Im vorliegenden Fall stehe eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung in dem von der beschwerdeführenden Partei erwähnten Verfahren jedoch aus, sodass die belangte Behörde schon deshalb diese nicht konkret absehbare Entwicklung außer Acht zu lassen hatte (vgl in diesem Sinn VwGH 12. 9. 2007, 2005/04/0115).\ \ Im Übrigen sehe § 17 Abs 1 lit b Tir NatSchG 2005 keine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur vor, wie dies der beschwerdeführenden Partei vorzuschweben scheint (vgl VwGH 24. 9. 1999, 97/10/0150).\
2.) VwGH 21.10.2009, 2004/10/0096
\ \ Im Dez 1994 beantragte ein Elektrizitätsunternehmen beim LH von Niederösterreich die Durchführung eines Verfahrens nach § 104 Abs 6 WRG 1959 (idF BGBl Nr. 252/1990) und eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 6 UVP-G 1993 betreffend die Errichtung der Wasserkraftanlage an der Unteren Ybbs [Anm: Europaschutzgebiet iSd §§ 9, 10 nö NSchG]. Mit Bescheid des US vom 31. Oktober 1995 wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem II. Abschnitt des UVP-G 1993 erforderlich ist.\ \ Im März 2000 beantragte das Unternehmen Partei beim LH von NÖ die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage auf der Grundlage des nach den Ergebnissen des Verfahrens gemäß § 104 Abs 6 WRG erarbeiteten Projekts. Zugleich zeigte die beschwerdeführende Partei bei der BH Scheibbs die beabsichtigte Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes unter Hinweis auf § 5 NÖ NSchG aF an. Hilfsweise beantragte sie die Erteilung der Bewilligung nach § 6 NÖ NatSchG. Nach Einlangen der Stellungnahme eines Amtssachverständigen untersagte die BH das angezeigte Vorhaben. Die Projektwerberin erhob Berufung mit dem Antrag, den Bescheid dahin abzuändern, dass das (näher bezeichnete) angezeigte Vorhaben „im Sinne des § 5 NÖ Naturschutzgesetz nicht untersagt, sondern vielmehr die erstattete Anzeige genehmigend zur Kenntnis genommen wird“.\ \ Die Berufungsbehörde holte eine weitere Stellungnahme des Amtssachverständigen ein und wies die Berufung (nach neuer Rechtslage) ab; das nö NSchG 2000 war zwischenzeitlich in Kraft getreten. [Anm: Nach § 38 Abs 6 sind anhängige Genehmigungsverfahren nach neuer Rechtslage fortzuführen; dem bisherigen Anzeigeregime des § 5 NSchG aF ist ein Bewilligungsregime gefolgt [§ 10 leg cit]). Der dagegen erhobenen Beschwerde an den VwGH gab der Gerichtshof statt (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, § 42 Abs 2 Z 1 VwGG). Auf das wesentliche reduziert begründete der Gerichtshof seine Entscheidung wie folgt:\ \ 1. Bestimmte Genehmigungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ NSchG 2000 anhängig waren, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen (§ 38 Abs 6 leg cit). Dies auch dann, wenn damit ein Wechsel von einem „Anzeigeregime“ in ein „Bewilligungsregime“ einhergeht. Dies war im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich unbedenklich.\ \ 2. Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens an der Schnittstelle zu einem Europaschutzgebiet ist nur auf Basis eingehender gutachtlicher Feststellungen eines Sachverständigen zulässig („Naturverträglichkeitsprüfung“). Die Genehmigungsbehörde hat ihrer Entscheidung diese Feststellungen zugrunde zu legen und die Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung konkret darzulegen. Da dies im Berufungsbescheid nicht erfolgt war, sah sich der Gerichtshof gezwungen, den Bescheid (auch) aus diesem Grund aufzuheben.\ \ 3. Die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung ist nur hinsichtlich jener Europaschutzgebiete zulässig, die zum Zeitpunkt der Prüfung in einer korrespondierenden V der LReg ausgewiesen sind. Im gegenständlichen Verfahren war die Ausweisung des Europaschutzgebietes zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens nicht erfolgt.