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Neuer AlSAG-Tatbestand durch Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz des BMLFUW

Wie Florian Stangl hier bereits vergangene Woche berichtet hat, hat der BMLFUW einen Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Altlastensanierungsgesetz und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden unter dem Titel „Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – BMLFUW-Umweltagenden“ vorgelegt. Wie der Titel schon vermuten lässt beschäftigt sich die Sammelnovelle tatsächlich in erster Linie mit Anpassungen, die auf die ab 1.1.2014 geänderte zweitinstanzliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte abzielt. In Art. 2 Z 1 dieses Gesetzes soll jedoch § 3 Abs. 1 Z 4 AlSAG geändert werden, sodass hinkünftig auch das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß der Z 1-3 der genannten Bestimmung außerhalb des Bundesgebietes eine AlSAG-Pflicht auslösen soll, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschalten ist/sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit erst zu ermöglichen. Eine solche Bestimmung steht allerdings – wenngleich sie als unmittelbare Reaktion auf diese angesehen werden kann – der jüngeren Judikatur des VwGH (zB VwGH 26.7.2012, 2010/07/02015) entgegen, da der VwGH bei einer Abgabenschuld verlangt, dass der Abgabenpflichtige im Zeitpunkt der Entstehung dieser Kenntnis vom beitragsauslösenden Tatbestand haben können muss. Genau dies wird aber regelmäßig dann nicht der Fall sein, wenn der außerhalb des Bundesgebietes verbrachte Abfall (allenfalls auch durch einen oder mehrere Dritte) einem oder mehreren Aufbereitungsschritten unterzogen wird und somit zum Zeitpunkt der Verbringung des Abfalles unklar ist, ob, wann und zu welchem Zeitpunkt (allenfalls) ein beitragsauslösender Tatbestand vorliegen wird. Nun ist es mehr als nur verständlich, dass die Sanierung von Altlasten auch in irgendeiner Form finanziert werden muss. Fraglich ist meiner Meinung nach bloß, ob es dafür notwendig ist, in einem ohnehin schon von komplizierten Beitragstatbeständen und noch komplizierteren Ausnahmen dominierten System eine bislang rechtswidrig vollzogene Norm durch eine Bestimmung zu ersetzen, die erst recht wieder Anlass für zahlreiche Verfahren vor den Höchstgerichten sein wird? Und dort wohl für die jeweiligen Beitragszahler (oder eben Nicht-Beitragszahler) ausgehen und eine Fülle an Rückforderungs- und Wiederaufnahmsverfahren vor den Zollbehörden auslösen wird. Wundern würde es mich nicht, wenn in all diese Verfahren genausoviel Geld in Beratungs- und Vertretungshonorare fließen würde, wie sich der Gesetzgeber von der neuen Regelung erwarten darf. Wäre es stattdessen nicht überlegenswert, das AlSAG-System von Grund auf neu zu überdenken? Ist es tatsächlich zwingend erforderlich, dass die Altlastensanierung durch von den Abfallerzeugern eingehobene Beiträge (die ja über die um dieses höheren Entsorgungskosten ohnehin sozialisiert werden) finanziert werden soll? Wäre es nicht ebenso denkbar, die zweifelsfrei im Allgemeininteresse gelegene Sanierung von Altlasten gleich direkt von der Allgemeinheit bezahlen zu lassen, beispielsweise über den Weg einer "echten" Steuer? Auch wenn Weihnachten noch weit ist, der eine oder andere Gedanke zu den obigen Fragen auch seitens des Gesetzgebers wäre meiner Meinung nach wünschenswert. Nehmen wir den in den Erläuterungen zu diesem Novellierungsentwurf genannten Judikate doch zum Anlass, das Loch in der Schuhsole nicht erneut zu flicken, sondern dazu, neue Schuhe zu erstehen. Mit denen lässt es sich dann wohl auch viel bequemer gehen …

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