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Neuerlicher Antrag nicht gleichbedeutend mit konkludenter Zurückziehung

Zum wiederholten Male hatte sich der VwGH mit einer bereits 2016 in erster Instanz erteilten UVP-rechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Windparks in Niederösterreich auseinanderzusetzen. Doch auch im Jahr 2022 liegt keine endgültige Entscheidung vor.


Der Projektwerber beantragt – offenkundig aus Gründen der Vorsicht – noch während das Verfahren über den im Jahr 2015 gestellten Genehmigungsantrag bei den Gerichten anhängig war - die Genehmigung eines technisch adaptierten Projekts am selben Standort. Das BVwG leitete aus der neuerlichen Antragstellung den Wegfall des Errichtungswillens hinsichtlich des ersten Projekts ab, deutete dies als konkludente Zurückziehung und hob den 2016 ergangenen Bescheid auf.


Zu Unrecht, wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.7.2022, Ro 2021/04/0025-8, feststellte: Eine neue bzw. zusätzliche Antragstellung alleine bedeute nicht automatisch den Wegfall des Errichtungswillens und ist daher auch nicht als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Genehmigungsantrages anzusehen. Nachdem der VwGH das betreffende Erkenntnis damit abermals behoben hat, liegt der Ball wieder beim BVwG. Es bleibt somit abzuwarten, wann mit einer endgültigen Entscheidung zu rechnen ist.




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