top of page

Neues aus Europa

1.) De-minimis-Beihilfen-VO lässt Höchstbeträge unverändert

\

In der „De-minimis-VO“ wird angeordnet, dass sich Beihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten, sich nicht auf den grenzüberschreitenden Wettbewerb und/oder den Handel im Binnenmarkt auswirken. Daher müssen diese Beihilfen nicht nach Art 108 Abs 3 AEUV notifiziert werden. Da die aktuelle VO mit Jahresende ausläuft, hat die Kommission nun eine überarbeitetete, neue VO veröffentlicht.  Diese wurde am 24. 12. 2013 im ABl kundgemacht und tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. Sie gilt bis bis 31. Dezember 2020.

\

Zentraler Regelungsinhalt der VO sind die „De-minimis Höchstbeträge“: Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren unverändert 200.000 Euro nicht übersteigen.

\\ \\\

\

\\

\

\

\

\

\\

\

\

\

\

\

\\

VERORDNUNGEN

\ \

*

\ Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (1) \

\ \

*

\ Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor \

\

\

2.) Konsultation zu Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien

\

Am 18. 12. legte die Kommission einen Entwurf zur Überarbeitung der Beihilfeleitlinien zur Beurteilung staatlicher Förderprojekte in den Bereichen Energie und Umweltschutz vor. Der Entwurf soll eine Kohlenstoffreduzierung in der Energieversorgung und die Integration des Energiebinnenmarktes fördern. Im Bereich der staatlichen Beihilfen bei Erneuerbaren Energien möchte die Kommission in Zukunft einen marktbasierteren Ansatz erreichen, z.B. ein System, welches auf Marktprämien aufbaut. In diesem Falle würde der Stromerzeuger, zusätzlich zum Schwankungen unterworfenen Marktpreis, eine Prämie erhalten. Erstmals gehen die Leitlinien auf die beihilfenrechtliche Beurteilung von Infrastrukturförderungen ein: Diese sollten gezielt genutzt werden, um Hindernisse für grenzüberschreitende Energieflüsse zu beseitigen und Infrastrukturprojekte in den weniger entwickelten Gebieten Europas zu fördern. Da in manchen Mitgliedstaaten eine Tendenz zur Etablierung sog Kapazitätsmechanismen zu beobachten ist, die dazu dienen sollten, Versorgungsengpässen vorzubeugen, gehen die Leitlinien auch auf diesen Bereich ein. Die Kommission schlägt vor, Förderungen nur dann zu erlauben, wenn Bedenken bezüglich der Flexibilität der Erzeugungskapazitäten nicht durch zusätzliche Energieinfrastrukturen oder andere Maßnahmen im Bereich der Stromspeicherung oder der Flexibilisierung der Nachfrage beseitigt werden können. Interessenträger können bis 14. Februar 2014 Stellung nehmen. Die Kommission plant, die Leitlinien nach der Auswertung der Stellungnahmen noch im ersten Halbjahr 2014 anzunehmen.

\

\

Die Kommission sammelt im Rahmen einer Konsultation zur Zertifizierung von Abfallbehandlungsanlagen Informationen über unterschiedliche Zertifizierungsmaßnahmen. Derartige Zertifizierungsmechanismen könnten eingeführt werden, um dem Problem der Abfallverschiffung in Länder, in denen der Abfall nicht umweltgerecht behandelt wird, Herr zu werden. Die Ergebnisse der Konsultation fließen bei der Formulierung weiterer Maßnahmen der Europäischen Kommission in diesem Bereich ein. Die Konsultation läuft zwischen 10. 12. 2013 und 17. 3. 2014.

\

4.) Kommission: Vorschläge für eine neues EU-Luftreinhaltungspaket

\

Die Kommission legte am 18. 12. 13 ein Luftreinhaltungspaket vor, welches aus dem Programm „Saubere Luft für Europa“ und drei Legislativvorschlägen besteht. Die Kommission plant, die zT bereits jetzt restriktiven Regelungen zur Reduktion von Emissionen durch die Industrie, den Verkehr, die Energieerzeugung sowie die Landwirtschaft zu verschärfen. Zu den Vorschlägen:

\\\

  1. Das Programm „Saubere Luft für Europa“ soll jenen Rahmen festlegen, der zum einen sicherstellen soll, dass bestehende Luftqualitätsziele bis 2020 erreicht werden und zum anderen neue, überaus hohe Ziele für den Zeitraum bis 2030 abstecken. Weitere Bestandteile des Pakets bilden Maßnahmen, die bei der Senkung der Luftverschmutzung, vor allem in Städten, unterstützend wirken sollen (zB Austausch von Best Practice-Erfahrungen) sowie Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Innovation.

\

  1. Überarbeitung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen: Der Vorschlag sieht eine dramatische Verschärfung der jährlichen Emissionshöchstwerte vor, die die Mitgliedstaaten jeweils nicht überschreiten dürfen.

\

  1. Neufassung der Richtlinie zur Verringerung der Emissionen durch mittelgroße Feuerungsanlagen von 1 – 50 MW (dazu zählen zB Kraftwerke für die Fernwärme oder für industrielle Hochtemperaturprozesse wie das Schmelzen von Glas)

\

  1. Vorschlag für die Ratifizierung des überarbeiteten Göteborg – Protokolls, welches für die Unterzeichnerstaaten Grenzwerte für die jährlichen Emissionen der darin geregelten Schadstoffe ab 2020 festlegt.

\

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Gut Ding braucht Weile – Die AlSAG Novelle 2024

Nach Jahren zähen Ringens wurde am 31.1.2024 im Ministerrat die AlSAG-Novelle 2024 beschlossen (geplantes Inkrafttreten: 1.1.2025). Anbei ein Überblick über die wichtigsten Änderungen: • AlSAG-Beitrag

bottom of page