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Nochmals: CCS-Kompatibilität: Eine neue Genehmigungsvoraussetzung für Großfeuerungsanlagen?

Peter Sander hat vor kurzem bereits an anderer Stelle die Auslegung des mit der CCS-RL (Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid […]) neu geschaffenen Art 9a Großfeuerungsanlagen-RL (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft) problematisiert. Im Folgenden soll auf diese Bestimmung nochmals eingegangen und ein neuer Interpretationsversuch unternommen werden.\ \ Anlass für die Normierung des Art 9a war die Schaffung eines einheitlichen rechtlichen Rahmens für die Abscheidung, den Transport und die geologische Speicherung von CO2-Strömen aus industriellen Feuerungsanlagen durch die CCS-RL und die damit verbundene Anpassung verwandter anlagenrelevanter Richtlinien.\ \ In dieser Bestimmung heißt es nun nach Abs 1 (vgl Art 33 CCS-RL), dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber aller Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr, für die die erste Errichtungsgenehmigung oder – in Ermangelung einer solchen – die erste Betriebsgenehmigung nach Inkrafttreten der CCS-RL erteilt wurde, die Einhaltung der folgenden Bedingungen geprüft haben: Zum einen die Verfügbarkeit geeigneter Speicherstätten, zum anderen die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen sowie die technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.\ \ Sind diese Bedingungen erfüllt, sorgt nach Abs 2 die zuständige Behörde dafür, dass auf dem Betriebsgelände genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 freigehalten wird. Auf der Grundlage der im Vorabsatz genannten Bewertung und anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, entscheidet die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.\ \ Gegen die – in der Tat folgenreiche – Deutung der „CCS-Kompatibilität“ einer Neuanlage als unabdingbares Bewilligungskriterium spricht zunächst die Textierung des Art 9a Abs 1 Großfeuerungsanlagen-RL, in dem nur vom Betreiber die Rede ist, dem die Errichtungs- bzw Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde und der die Einhaltung der genannten Bedingungen geprüft haben muss.\ \ Aus der Pflicht des Betreibers der Feuerungsanlage, die Verfügbarkeit geeigneter Speicherstätten sowie die Machbarkeit der Transport- und Abscheidungsanlagen zu prüfen, kann eo ipso noch nicht geschlossen werden, dass die Behörde die Erteilung der Bewilligung von der Einhaltung dieser Bedingungen abhängig zu machen hätte; dies umso mehr, als die Großfeuerungsanlagen-RL andere Bestimmungen enthält, die dagegen zweifelsfrei als Bewilligungskriterien formuliert und zu erkennen sind:\ \ Genannt seien insbesondere Art 4 über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß den Anhängen III bis VII sowie Art 9 zur Ableitung der Abgase aus Feuerungsanlagen („[…] erfolgt auf kontrollierte Weise über einen Schornstein.“). Auch aus ErwG 45 zur CCS-RL geht nicht hervor, dass durch Art 9a CCS zur conditio sine qua non für die Neuerrichtung einer Großfeuerungsanlage werden sollte.\ \ Nach Art 9a Abs 2 trägt die zuständige Behörde, wenn die in Abs 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, dafür Sorge, dass auf dem Betriebsgelände genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 freigehalten wird. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Behörde auf Grundlage der in Abs 1 leg cit genannten Bewertung – dh auf Grundlage der Prüfung der Verfügbarkeits- und Machbarkeitsbedingungen für CCS – durch den Betreiber der beantragten Anlage und anderer verfügbarer Informationen zu entscheiden. Unter den angesprochenen Bedingungen ist dabei nichts anderes zu verstehen als die Verfügbarkeit geeigneter Speicherstätten sowie die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen und der Nachrüstung für die CO2-Abscheidung. Gleiches gilt für die in Satz zwei angesprochenen „Voraussetzungen“. Warum hier für ein und dasselbe – anders als etwa in der englischen, französischen und spanischen Fassung – zwei verschiedene Ausdrücke gewählt wurden, bleibt unergründlich.\ \ Nach dem Gesagten ist Art 9a so zu lesen, dass die Mitgliedstaaten im Genehmigungsverfahren jedenfalls die Pflicht des Antragstellers vorzusehen haben, dass dieser eine Einschätzung zum Vorliegen der Voraussetzungen für die – nach der gesetzlichen Konzeption angestrebte – Installation der CCS-Anlagen abzugeben hat. Darauf aufbauend und nach eigenen Erhebungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, und, so sie zu diesem Ergebnis gelangt und alle sonstigen Bewilligungskriterien erfüllt sind, die Bewilligung zu erteilen und darin die Einplanung der späteren Installation der CCS-Anlagen vorzusehen.\ \ Sind die CCS-Voraussetzungen nicht gegeben, so hat dies nicht die Versagung der Bewilligung zur Folge, sondern entbindet die Behörde und den Genehmigungswerber von der Verpflichtung, die allfällige Ausrüstung der Feuerungsanlage mit CCS-Komponenten im zu genehmigenden Projekt vorzusehen. Ein Versagungsgrund ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil Abs 1 bereits genehmigte Anlagen anspricht und Abs 2 – Vorsehung der Nachrüstung mit CCS – nur für solche (genehmigten) Anlagen gilt, bei denen die Machbarkeit durch die Behörde bejaht wurde.\ \ Art 9a ist damit zwar im Verfahren und allenfalls in der Genehmigung zu beachten, die Erteilung der Genehmigung aber nicht vom Vorliegen seiner Voraussetzungen abhängig. Er ist nach dieser Auslegung auch keine singuläre Erscheinung in der Richtlinie, sondern strukturell und normativ verwandt mit Art 6 über die Kraft-Wärme-Kopplung, welcher ebenfalls kein Bewilligungskriterium statuiert.\ \ Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung könnte die CCS-Kompatibilität allenfalls aufgrund eines sich in diese Richtung ändernden Standes der Technik werden, dies aber freilich unabhängig vom Vorliegen eines Art 9a.

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