Vor kurzem wurde ein ME in Begutachtung geschickt, mit dem ua das BundesluftreinhalteG geändert werden soll (135 ME/24. GP NR). Zum Hintergrund der Nov (Auszug aus den EB):\ \ Bereits seit einigen Jahren wurde von den vollziehenden Behörden wiederholt der Wunsch nach einer Novellierung des Bundesgesetzes über das Verbrennen biogener Materialien, BGBl. 405/1993, (in der Folge kurz Verbrennungsverbotsgesetz, VVG, genannt) geäußert, da dieses sowohl schwer lesbar als auch in der Praxis schwer vollziehbar sei. Im Regierungsübereinkommen 2009 hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, „zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung eine Novellierung des Verbrennungsverbotsgesetzes mit vereinfachtem Vollzug, jedoch unter Bewahrung des Schutzzieles, umzusetzen.“ Die LandesumweltreferentInnen regten bei ihren Konferenzen 2008 und 2009 an, das Verbrennungsverbotsgesetz in das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, zu integrieren. Das Verbrennen biogener Materialien soll sowohl flächenhaft als auch punktuell im Freien untersagt werden, wobei die bisherige Ausnahme für die Wintermonate betreffend das punktuelle Verbrennen für den intensiv genutzen Landwirtschaftsbereich entfallen und dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich angepasst werden soll. Dies wird in der LURK 2009 wie folgt begründet: „Was die Luftreinhaltung betrifft, stellen gerade die Winter- und Frühjahrsmonate, wo das Abbrennen biogener Materialien aus dem landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich gestattet ist, jene Zeit dar, wo die Schadstoffbelastung am höchsten ist (Stichwort Feinstaub). In den Gebirgstälern liegen Rauchschwaden von Abbrennvorgängen aufgrund häufiger Inversionssituationen tagelang im Talboden. Nur um noch rechtzeitig vor dem 1. Mai (Beginn der Verbrennungsverbotszeit) erlaubt zu handeln, wird selbst nasses Holz verbrannt. Der Schadstoffausstoß bei diesen Verbrennungsvorgängen ist um ein Vielfaches (bei einzelnen Schadstoffen mit teilweise krebserregendem Charakter weit über 1 000-fach) höher, als er sich unter günstigen Abbrandbedingungen und gleichzeitiger Energienutzung in hochwertigen Heizungsanlagen ergibt. Diesen problematischen Abbrennvorgängen im Freien steht (bundesweit) eine Infrastruktur für die sachgerechte Behandlung von biogenen Abfällen gegenüber. In den meisten Altstoffsammelhöfen werden biogene Materialien übernommen, Kompostieranlagen benötigen strauchiges und astiges Material als Strukturmaterial und die Vielzahl der mit Unterstützung öffentlicher Mittel errichteten Biomassefeuerungsanlagen sind im Stande, diese biogenen Materialien unter Energiegewinn hochwertig zu verfeuern. Ausnahmen, wie sie derzeit für biogene Materialien aus dem landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich in den Winter- und Frühjahrsmonaten gelten, sind in den seltensten Fällen tatsächlich notwendig (so etwa bei Feuerbrand).“\ \ Die ex lege Ausnahmen, wie sie für Lagerfeuer oder Grillfeuer bereits bestehen, bleiben erhalten, nicht jedoch die für Brauchtumsveranstaltungen. Da es in den Ländern unterschiedliche Bräuche gibt, wird diese Ausnahmemöglichkeit dem Landeshauptmann vorbehalten. Verordnungen des Landeshauptmannes, die aufgrund des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien bereits regional erlassen wurden, sollen nicht neu erlassen werden müssen und bleiben weiterhin aufrecht (wie zB die Feuerbrandverordnungen). Gleichzeitig soll dem Landeshauptmann, wenn die örtliche Situation es erfordert, die Möglichkeit eröffnet werden, zeitliche und räumliche Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot zu erlassen; somit wird den Ländern die Möglichkeit geboten, auf ihre (regional- oder lokal?)spezifische Situation Rücksicht zu nehmen.\ \ Neuerungen:\ \ 1. Das Bundesgesetzes über das Verbrennen biogener Materialien, BGBl. 405/1993 wird zur Gänze aufgehoben und in das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 integriert.\ \ 2. Bei „Lagerfeuer“, „Brauchtumsveranstaltung“, „Grillfeuer“ und „Feuer im Rahmen der Brauchtumsveranstaltung“ wurde die Beschickung neu definiert.\ \ 3. Generelles Verbot des punktuellen und flächenhaften Verbrennens biogener und nicht biogener Materialien. Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes sind zulässig; existieren solche nicht, können die Bezirksverwaltungsbehörden auf Antrag durch Bescheid Ausnahmen in bestimmten Fällen vorsehen.\ \ 4. Wegfall der Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens bei kleinen Mengen mit Verweis auf die Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, da – wie bereits oben erwähnt – eine Infrastruktur zur sachgerechten Behandlung von Abfällen (wie zB Biotonne) vorhanden ist.\ \ 5. der Auftrag zum Löschen des Feuers bzw. eine Ersatzvornahme ist jetzt auch bei biogenen Materialien vorgesehen.\ \ 6. Kontrollbefugnisse und Mitwirkungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden auch auf Verbrennen biogener Materialien ausgedehnt.\ \ 7. Die Verweise auf das Ozongesetz wurden an die neue Diktion (Informations- und Alarmschwelle) angepasst; der Verweis auf das mittlerweile aufgehobene Smogalarmgesetz entfällt. Der Verweis auf das Forstgesetz bleibt weiterhin aufrecht, da dort der Schutz vor Waldbrand und Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung behandelt werden.\ \ Köhlereien (Kohlenmeiler zur Herstellung von Holzkohle) fallen nicht unter den Begriff des Verbrennens biogener Materialien, da der Vorgang ein Vergasen ist. Die Verwendung einer Retorte zur Herstellung von Holzkohle ist aus Sicht der Luftreinhaltung jedenfalls einem Kohlenmeiler vorzuziehen.
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