Mit dem BG BGBl I 2013/106 wurden folgende Änderungen des StrSchG im BGBl kundgemacht:
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Über Anregung der Landeshauptleute-Konferenz wird nun zwecks Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung die erstinstanzliche Zuständigkeit für bewilligungspflichtige Tätigkeiten („Umgang“ bzw „Arbeiten“ mit Strahlenquellen) an die Landeshauptleute zurückverlagert.
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Weiters wurde das Gesetz an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst. Die Zuständigkeit in zweiter Instanz verbleibt bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, mit 1. 1. 2014 beim UVS.
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Weiters werden die Intervalle für die periodische Überprüfung von Strahlenbetrieben nach § 17 StrSchG von zwei auf drei bzw vier Jahre ausgedehnt.
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