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Novelle zum Wiener Naturschutzgesetz in Begutachtung

Seit 7.7.2011 liegt der Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz und das Wiener Nationalparkgesetz geändert werden sollen. Neben der Tatsache, dass aus dem „Naturschutzbeirat“ der „Umwelt- und Naturschutzbeirat“ wird und die Bestimmungen über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Naturschutzorgane geändert werden, darf aber vor allem darauf hingewiesen werden, dass sich hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen Wiederherstellungsaufträge die Rechtsposition des Betroffenen (der Kreis dieser wird nun subsidiär auch auf den Rechtsnachfolger des Verursachers erweitert) verschlechtern soll. Außerdem sollen Informationsweitergabeverpflichtungen für Verkäufer, Vermieter und Verpächter gegenüber deren jeweiligen Vertragspartnern eingeführt werden:\ \ Erteilt die Behörde im Falle von Gefahr im Verzug einen Wiederherstellungauftrag, so soll dieser zukünftig auch gegenüber dem Rechtsnachfolger von Grundeigentümer und Verpflichtetem gelten. Der zukünftige § 37 Abs 6 soll obendrein die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen solchen Wiederherstellungsauftrag ausschließen. Begründet wird dies in den Erläuterungen wiefolgt: „Da der Faktor Zeit bei allen illegalen Eingriffen insgesamt entscheidend ist für die Möglichkeit zur Rettung der Natur, erweist sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen Wiederherstellungsaufträge als unbedingte Notwendigkeit, um ein rechtzeitiges Wirksamwerden der aus Wiederherstellungsbescheiden entspringenden Verpflichtungen in der Natur zu erreichen. Nur so kann durch die dadurch bedingte sofortige Vollstreckbarkeit von Wiederherstellungsaufträgen eine Verkürzung des Zeitraumes von der Erlassung des Wiederherstellungsauftrages bis zu dessen Vollstreckung erreicht werden. In der Vollzugspraxis können durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen Wiederherstellungsbescheide mehrere Monate gewonnen werden.„\ \ Weiters sollen nach dem Willen des Landesgesetzgebers Rechtsgeschäfte wie Kauf, Miete oder Pacht über Grundstücke, die zu einem Schutzgebiet gehören, nicht ohne verpflichtende Information des Käufers, Mieters oder Pächters über den Umstand der Zugehörigkeit zu einem Schutzgebiet oder die Existenz anderer Schutzobjekte (Naturdenkmäler, geschützte Biotope oder ökologische Entwicklungsflächen) erfolgen. Folglich soll einer neuer § 39a eingefügt werden: „Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines in einem Schutzgebiet gelegenen Grundstückes hat der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter den Vertragspartner spätestens mit Vertragsabschluss nachweislich schriftlich über den Umstand der Zugehörigkeit zu einem Schutzgebiet zu informieren. Der Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Informationspflicht besteht auch für Naturdenkmäler, geschützte Biotope oder ökologische Entwicklungsflächen, die sich auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft befinden.“ Dass diese neue Bestimmung letztlich auf eine Erweiterung der Aufklärungsverpflichtungen von Verkäufern, Vermietern und Verpächtern (und schlussendlich auch von Maklern) sowie zu einer weiteren „Stadardklausel“ in den Verträgen führt, ist offensichtlich. Wie lange es dauert, bis sich diese Information bis zu den Betroffenen durchgesprochen hat, bleibt abzuwarten …\ \ Die Begutachtungsfrist läuft noch bis zum 18.8.2011.

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