OGH 24.05.2016, 1 Ob 3/16x Gemeinden sind nach § 101 Abs 6 ForstG nicht dazu verpflichtet, einen Sachverständigen mit Kenntnissen im Fachbereich Gewässerhydraulik zu beauftragen, die jährliche Wildbachbegehung durchzuführen oder daran teilzunehmen. Nachdem aufgrund von Veränderungen der Sohllage eines Wildbaches Schäden durch Hochwasser entstanden waren, wurde eine Gemeinde auf Schadenersatz in Anspruch genommen: Die Veränderung der Sohllage wäre bei der Wildbachbegehung – jedenfalls einem Sachverständigen, den die Gemeinde pflichtgemäß beiziehen hätte müssen – aufgefallen, sie wäre dann beseitigt worden, der Schaden wäre nicht eingetreten. Daher hafte die Gemeinde wegen der Unterlassung eines pflichtgemäßen Verhaltens dafür. Die Untergerichte wiesen das Klagebegehren ab, der OGH die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision mit folgender Begründung zurück: § 101 Abs 6 ForstG regelt, dass jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, verpflichtet ist, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen hat. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Begehung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten. § 101 Abs 7 ForstG bestimmt, dass diese von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe eine solche ihres eigenen Wirkungsbereichs ist. Dem Gesetzeswortlaut ist nach der Entscheidung des ersten Senates des OGH zu entnehmen, dass Gemeinden Wildbachstrecken in ihrem Gebiet „begehen zu lassen“ haben. Daraus kann lediglich abgeleitet werden, dass sie das nicht selbst durchführen müssen, nicht aber, dass sie dazu einen Sachverständigen mit Kenntnissen der Gerinnehydraulik beizuziehen hätten, um im Zuge einer solchen Begehung Entwicklungen der Bachsohle begutachten zu lassen. Der den Gemeinden auferlegte Pflichtenkreis ist daher auf die Begehung zur visuellen Wahrnehmung von körperlichen Hindernissen, die den Wasserlauf zu hindern geeignet sind, und deren Beseitigung beschränkt. Es ist nach dem OGH unzweifelhaft, dass es dafür keiner Sachkunde auf dem Gebiet der Gerinnehydraulik bedarf. Daher folgte für das Höchstgericht bereits aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, dass eine Gemeinde nach der Bestimmung des § 101 Abs 6 ForstG keine Verpflichtung trifft, einen Sachverständigen zu beauftragen, um die jährliche Begehung durchzuführen. Die Revision war daher nicht zuzulassen (keine erhebliche Bedeutung, daher keine Zulassung der Revision, gem § 502 Abs 1 ZPO, wenn bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes ein eindeutiges Ergebnis erzielt werden kann).
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