Der VwGH hat mit E vom 26.4.2010, 2004/10/0123, eine wesentliche Klarstellung zur Frage der Parteistellung im Rodungsverfahren nach ForstG getroffen. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Bf komme im Rodungsverfahren im Hinblick auf den Umstand, dass ihre Waldparzelle von der Rodungsfläche etwa 150 m entfernt sei, keine Parteistellung zu. Dem hält die Bf entgegen, die belangte Behörde übersehe, dass die Frage der Entfernung zwar im Rahmen der nach § 17 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung eine Rolle spielen könne, nicht jedoch für die Frage der Parteistellung überhaupt. Diese sei in § 19 Abs 4 ForstG definiert. Danach komme es nur auf die Qualifikation als benachbarter Waldeigentümer an, was nach Zivilrecht zu beurteilen sei. Der Hinweis auf den zweiten Halbsatz des § 14 Abs 3 ForstG sei in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass Waldunterbrechungen von weniger als 10 m nicht zu berücksichtigen seien, zumal nur angrenzende ununterbrochene Waldflächen für die Vermittlung einer Parteistellung in Frage kommen sollten. Im Übrigen sei unklar, wie die von der belangten Behörde angenommene Entfernung von 150 m ermittelt worden sei. Die Parteistellung im Rodungsverfahren solle dem Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke die rechtliche Möglichkeit geben, sein subjektives Recht auf Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung hätte daher berücksichtigt werden müssen, dass auf Grund der exponierten klimatischen Lage des Grundstückes der Bf in einem Tal (Niederwind) die Waldbestände langfristig und nachhaltig beeinträchtigt würden.\ \ Dieses Vorbringen ist Ansicht des VwGH nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Gemäß § 19 Abs 4 Z 4 ForstG sind Parteien des Rodungsverfahrens im Sinne des § 8 AVG der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist. Nach § 14 Abs 3 ForstG ist der Deckungsschutz dem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzenden Flächen zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 m beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 m Breite sind hiebei nicht einzurechnen. Im Beschwerdefall ist unstrittig davon auszugehen, dass sich die Waldparzelle der Beschwerdeführerin im Süden der Rodungsfläche in einer Entfernung von etwa 150 m befindet. Nach Lage der Verwaltungsakten hat die Bf selbst bzw ihr Rechtsvertreter anlässlich der mündlichen Verhandlungen am 17. Dezember 2002 und 3. Juni 2003 ausgeführt, dass ihre Parzelle von der Rodungsfläche etwa 150 m entfernt ist. Parteistellung im Rodungsverfahren kommt nach dem oben wieder gegebenen § 19 Abs 4 Z 4 ForstG dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen zu. Entsprechend dem Sinn des Wortes „angrenzend“ (eine gemeinsame Grenze haben) sind unter „angrenzenden Waldflächen“ unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche) ist.\ \ Die Parteistellung im Rodungsverfahren ist also ausgeschlossen, wenn zwischen der Rodungsfläche und dem betreffenden Wald – wie im Beschwerdefall – eine bestockte Waldfläche im fremden Eigentum (gleich welcher Breite) liegt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Parteistellung der Bf verneint. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
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