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RED III Spezial - Fokus Verfahrensbeschleunigung Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie und

Jetzt geht’s um die Raumplanung! Die RED III verpflichtet Österreich dazu, die Potenziale zu erheben und Beschleunigungsgebiete auszuweisen.

Als erster Schritt sind bis 25.5.2025 die erforderlichen Flächen für den

zielkonformen Ausbau von Erzeugungsanlagen, Speichern und Netzen zu

erfassen (auch als „Mapping“ bezeichnet).

  • Grundsätzlich unabhängig von dieser Bestandsaufnahme der Potenziale (wenngleich faktisch wohl eng verknüpft) sind bis 21.2.2026 „ausreichend“ (also zielangemessen) Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien (und nicht nur für die Stromerzeugung) auszuweisen.

  • Mit der Ausweisung sind auch technologiespezifische Vorgaben und Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen festzulegen, bei deren Einhaltung (widerleglich?) vermutet wird, dass nicht gegen die natur- und artenschutzrechtlichen Verbote oder das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verstoßen wird. Die Festlegung der Beschleunigungsgebiete ist einer strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Zudem unterliegen Projekte in Beschleunigungsgebieten speziellen Genehmigungserleichterungen.

  • Die Mitgliedstaaten können vergleichbare Vorrangzonen für die Netz- und Speicherinfrastruktur festlegen. Das Planerstellungsverfahren und die Rechtsfolgen sind jenen der Beschleunigungsgebiete nachgebildet. Leitungs- oder Speicherprojekte in diesen Infrastrukturgebieten sind – sofern ein Screening-Verfahren im Einzelfall nichts Anderes sagt – weder UVP-pflichtig noch unterliegen sie den gebiets- und artenschutzrechtlichen Vorgaben der FFH- und Vogelschutz-RL.


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