VwGH 23.04.2014, 2011/07/0236 (aktuell im RIS nicht zugänglich, siehe dann http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/)\ \ Während in der älteren Rechtsprechung des VwGH davon ausgegangen wurde, dass sich § 39 Abs 1 WRG (nur) auf unbebaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke bezieht, vertritt der Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung die Auffassung, dass diese Bestimmung auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen.\ \ Dabei ist die Nutzung als Grünfläche als (im weitesten Sinn) landwirtschaftlichen Zwecken – in Abgrenzung zu verbauten Grundstücken – dienend anzusehen, sodass auch eine Grünlandnutzung in den Anwendungsbereich des § 39 WRG fällt.\ \ Daher war im Anlassfall auch ein im Grünland gelegener Böschungsrain, selbst wenn er wegen seiner nur mit erhöhten Anstrengungen verbundenen Bewirtschaftbarkeit tatsächlich nicht landwirtschaftlich bearbeitet wird, vom Schutzbereich des § 39 WRG umfasst. Anhaltspunkte dafür, dass dafür baubehördliche Vorschriften Schutz vor dem sich aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse resultierenden Beeinträchtigungen böten, ergaben sich nicht.
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