Mit Erk vom 24.2.2010, 2008/04/0028 hat der VwGH eine weitere interessante Abgrenzung zwischen Energie(anlagen)recht und Betriebsanlagenrecht nach GewO (in concreto: § 74 Abs 5) getroffen. Er hat im Wesentlichen ausgesprochen, dass eine Stromerzeugungsanlage dann keiner gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung im Sinne der GewO bedarf, wenn jener Teil der Anlage, der der Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bewilligt ist. Erfassen die (wie im konkreten Fall) vorliegenden wasserrechtlichen Genehmigungen aber nicht den wärmeerzeugenden Teil der Stromerzeugungsanlage (hier: die wasserrechtlichen Genehmigungen betreffen die Ableitung von Niederschlagswässern in näher bezeichnete Gewässer), bedarf die Stromerzeugungsanlage daher zudem einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung.
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