Vor kurzem wurde die UIG-Nov im BGBl I (2015/95, ausgegeben am 3. 8. 2015) kundgemacht.\ \ Die Novelle dient va der Umsetzung der Seveso III-RL, soweit es Information der Öffentlichkeit betreffend und deren Zugänglichmachung im Internet betrifft.\ \ Der Kreis der Anlageninhaber, die Informationen für die Öffentlichkeit betreffend Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten bei schweren Unfällen bereitzustellen haben, wird dabei nicht wesentlich geändert, weil Störfallinformationen schon bisher auch durch Seveso-Betriebe „der unteren Klasse“ (bisher: Schwelle-1-Betriebe) zu erstellen war (§ 14 Abs 2 UIG iVm § 2 StörfallinformationsV).\ \ Hervorzuheben ist die geänderte Terminologie des Gesetzes (so heißt es nun etwa schwerer Unfall“ statt „Störfall“). Zudem wurde § 14 UIG dahingehend geändert, dass nunmehr auch jene Betriebe informationspflichtig sind, die der GewO 1994 unterliegen (die bisherige Doppelregelung in § 13 IUV wurde aufgegeben).\ \ Außerdem wurden mit der vorliegenden Novelle auch die §§ 5 und 8 des UIG angepasst. Nachdem das Compliance Komitee festgestellt hatte, dass Österreich die Aarhus-Konvention nicht vollständige umgesetzt hatte, sind Informationsanträge ab Inkrafttreten der Nov jedenfalls bescheidmäßig zu erledigen; die Entscheidungsfrist wurde auf zwei Monate verkürz. Dadurch wird sichergestellt, dass die Frist zur Erlassung eines Bescheides im Falle der Notwendigkeit der Präzisierung des Begehrens durch den Informationssuchenden erst mit dem Tag des Einlangens des präzisierten Antrags zu laufen beginnt (§ 5 Abs 1 UIG).\ \ Schlussendlich wurden die „Mitteilungsschranken“ (§ 6 UIG) aktualisiert und um den Tatbestand der „internationalen Beziehungen“ erweitert. Erfasst werden dadurch nur Beziehungen zu Internationalen Organisationen (VN, WTO, udgl), nicht aber ausländischen Unternehmen oder Privatpersonen.\ \ Die Änderungen des UIG traten mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl – das war der 4. 8. 2015 – in Kraft.
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