Das BMNT gab im Zuge des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf des BMDW das sog Standortentwicklungsgesetz (StEntG) betreffend eine Stellungnahme ab. Eine Umweltorganisation (UO VIRUS) beantragte beim BMNT die Übermittlung dieser Stellungnahme gem UIG. Dieser Antrag wurde vom BMNT mit Bescheid abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die UO Beschwerde vor dem BVwG. Dieses führte aus, dass Stellungnahmen nur dann als „Politiken“ und somit Umweltinformationen iSd § 2 Z 3 UIG in Frage kämen, wenn sie sich zumindest wahrscheinlich auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken bzw deren Schutz dienen. Da sich die in Beschwerde gezogene, rechtlich unverbindliche Stellungnahme nur äußerst abstrakt auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken könne, liege somit keine Umweltinformation iSd § 2 Z 3 UIG vor. Somit wies das BVwG die Beschwerde ohne weitere Beteiligung der UO ab und erklärte die Revision für unzulässig.
Die UO erhob gegen dieses Erkenntnis des BVwG Revision an den VwGH, mit dem Antrag dieses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben oder abzuändern. Zur Zulässigkeit brachte die UO vor, dass das BVwG einerseits ohne weitere Beteiligung der UO erkannte und dies eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Parteiengehörs darstelle und andererseits die Frage der Einordnung der Stellungnahme als Umweltinformation unrichtig gelöst wurde, wobei entsprechende Judikatur dazu fehle. In der vom BMNT eingebrachten Revisionsbeantwortung wurde die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
In seiner Entscheidung (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021) führt der VwGH aus, dass zur Frage, ob die verfahrensgegenständliche Stellungnahme (einer an sich informationsplichtigen Stelle) Umweltinformation darstellt, keine Rsp des VwGH existiere und die Revision daher zulässig sei. Bisher habe sich der VwGH „nur“ mit Stellungnahmen befasst, welche sich auf konkrete Anlagenvorhaben bezogen.
In der Sache führt der VwGH aus, dass gem Art 2 Z 2 Satz 2 Umweltinformations-RL bzgl legistischer Tätigkeiten das Recht auf Umweltinformation ausgeschlossen werden könne (was in Österreich im Übrigen nicht geschehen sei). Dies bedeute, dass Tätigkeiten im Rahmen der Gesetzgebung per se Umweltinformationen beinhalten können.
Der vom BVwG vertretenen Ansicht, dass die verfahrensgegenständliche Stellungnahme aufgrund bloß abstrakt-mittelbarer Auswirkungen auf die Umwelt keine Umweltinformation beinhalten könne, erteilt der VwGH eine Absage. Der Qualifikation einer Stellungnahme als Umweltinformation stehe nicht entgegen, dass das (Begutachtungs-)Verfahren und dessen Ergebnis per se weder Immissionen noch Umweltveränderungen bewirke, sondern erst die Grundlage für Vorhabensrealisierungen schaffe.
Zwar stelle nicht jede Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren eine Umweltinformation dar. Wesentlich sei, ob das Gesetzesvorhaben bei seiner Umsetzung iSd § 2 Z 3 zumindest wahrscheinlich Auswirkungen auf Umweltfaktoren und Umweltbestandteile haben könne bzw deren Schutz dienen solle. Dies ist mit der im StEntG vorgesehene Genehmigungsfiktion, welche eine relevante Änderung von Genehmigungskriterien darstelle, der Fall
Das BVwG habe sich mit seiner Ansicht, Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren können schon ihrem Typus nach keine Umweltinformationen beinhalten, nicht mit dem Gegenstand des betreffenden Gesetzesvorhabens auseinandergesetzt. Der VwGH hat das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des BVwG aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit daher aufgehoben und zurückverwiesen.