EGMR, Unzulässigkeitsbeschluss vom 11. Oktober 2011, ÜBLEIS gegen Österreich, Appl. 30009/05 Leitsatz d Red: Umwidmung eines Grundstücks von Bau- in Grünland verletzt nicht das Recht auf Eigentum iSd. Art. 1 (1.) ZPEMRK; VfGH hat Anforderungen an ein „Tribunal“ iSd. Art. 6 EMRK entsprochen 1.1. Aus dem SV: Grundstücke der Beschwerdeführerin wurden aus raumordnungsrechtlichen Gründen von Bau- in Grünland umgewidmet und verloren daher an Wert. Die Beschwerdeführerin machte vor dem EGMR geltend, dass diese Umwidmung – als „de facto-Enteigung“ – ihr Recht auf Eigentum iSd. Art. 1 (1.) ZPEMRK verletzt. Der EGMR vertrat die Ansicht, dass die Umwidmung des Grundstücks keine Eigentumsentziehung, sondern einen Eingriff in das Recht auf Eigentumsnutzung darstellt. Unter Hinweis auf den weiten Ermessensspielraum, der Staaten bei der Regelung von Eigentumsnutzungen in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse zukommt, und im Hinblick darauf, dass im konkreten Fall nichts darauf hinweise, dass die Behörden willkürlich gehandelt hätten, wies der EGMR die Beschwerde in diesem Punkt einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück. 1.2. Ferner machte die Beschwerdeführerin verschiedene Verletzungen von Art. 6 EMRK geltend, wie zB eine Verletzung ihres Rechts auf Entscheidung durch ein Tribunal. Der EGMR wies die Beschwerde auch in diesem Punkt einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück und bestätigte ausdrücklich, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschwerdefall (d.h. im Rahmen der Prüfung des Flächenwidmungsplanes gemäß Art. 139 B-VG) den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK an ein Tribunal voll entsprochen hat.
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