OGH 6. 7. 2010, 1 Ob 121/09i hat kürzlich eine relevante Aussage an der Schnittstelle AWG 2002-DeponieV einerseits und Amtshaftung/allgemeines Schadensersatzrecht andererseits getroffen. Im konkreten Fall hat ein Deponieaufsichtsorgan aufgrund eines Auskunftsersuchens des Betreibers einer Bodenaushubdeponie nach Entnahme von Proben und Veranlassung einer Laborüberprüfung fälschlicherweise die Deponietauglichkeit des (hier) Restbetons bejaht und den für seine Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand in die an den Deponiebetreiber gerichtete Jahresabrechnung für seine "Tätigkeiten als Bau- und Deponieaufsichtsorgan" aufgenommen. Das Deponieaufsichtsorgan erweckte den Eindruck, es handle sich um eine in seine Befugnisse als Deponieaufsichtsorgan fallende, vollständige und abschließende Auskunft, auf deren Richtigkeit der Deponiebetreiber vertrauen und die er seiner Entscheidung über die Einlagerung des Materials zu Grunde legen darf. Dem Deponiebetreiber ist durch die unrichtige Bejahung der Deponietauglichkeit ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ist – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – durch die Gewährung von Schadenersatz im Rahmen des AHG ersetzbar, eine Geltendmachung nicht mittels Schadenersatzklage gegen das Deponieaufsichtsorgan ist jedoch nicht möglich; eine dennoch erhobene Schadenersatzklage ist mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.
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