EuGH 17. Oktober 2013, Rs C-533/11 (Kommission / Belgien; Auszug aus der PRESSEMITTEILUNG Nr. 133/13)
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Der EuGH hat Belgien für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli 2004 (C-27/03) über die Behandlung von kommunalem Abwasser zur Zahlung einer Geldbuße von 10 Millionen Euro verurteilt. Außerdem wird die Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall verhängt, dass Belgien dem Urteil C-27/03, dessen Nichtdurchführung für fünf Gemeinden fortdauert, nicht vollumfänglich nachkommt.
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Die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser regelt das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von kommunalem Abwasser zu schützen. In seinem Urteil vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-27/03), entschied der Gerichtshof, dass Belgien gegen mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hatte, weil 114 Gemeinden der Flämischen Region, 60 Gemeinden der Wallonischen Region und die Gemeinden der Region\ Brüssel-Hauptstadt den Anforderungen der Richtlinie 91/271 nicht nachgekommen waren. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage durch die Europäische Kommission bestand der Verstoß für eine flämische Gemeinde, 21 wallonische Gemeinden und die Brüsseler Gemeinden fort. Später hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die notwendigen Maßnahmen nur in Bezug auf fünf Gemeinden nicht ergriffen worden seien.
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Angesichts dieser Umstände hat die Kommission ihre Anträge geändert und den Gegenstand des Rechtsstreits enger umgrenzt. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Königreich Belgien am Ende der in der mit Gründen\ versehenen Stellungnahme vom 26. Juni 2009 gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die erforderlich waren, um dem Urteil vom 8. Juli 2004 vollständig nachzukommen, und daher gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU verstoßen hat.
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In Bezug auf die Berechnung des Pauschalbetrags weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Vertragsverletzung fast 9 Jahre angedauert hat, was übermäßig ist, selbst wenn anzuerkennen ist, dass die durchzuführenden Aufgaben einen bedeutenden Zeitraum von mehreren Jahren benötigten und dass die Durchführung des Urteils vom 8. Juli 2004 als fortgeschritten, ja sogar fast abgeschlossen anzusehen ist. Zur Schwere des Verstoßes bemerkt der Gerichtshof, dass Belgien dadurch, dass es sein gesamtes Staatsgebiet gemäß der Richtlinie als „empfindliches Gebiet“ ausgewiesen hat, die Notwendigkeit eines gesteigerten Umweltschutzes in seinem Staatsgebiet anerkannt hat. Die fehlende Behandlung von kommunalem Abwasser stellt indessen eine Beeinträchtigung des Umweltschutzes dar.