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Verwendungsverbote für Maschinen in Umweltzonen

Vor kurzem ist die V des BMLFUW über die Verwendung und den Betrieb von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten in IG-L-Sanierungsgebieten (die „IG-L Off-RoadV“) kundgemacht worden (BGBl II 2013/76, ausgegeben am 20. 3. 2013).\ \ Mit der IG-L Off-RoadV werden die Bedingungen für Verwendungsverbote von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten (Off-Road) in IG-L-Sanierungsgebieten („Umweltzonen“) festgelegt. Der zeitlich abgestufte Zeitplan von 2012 bis 2019 für Verwendungsverbote stellt auf die EU-Emissionsnormen („Stufe 0“, Stufe I, II) und die Motorenleistung (kW) ab. Die Verwendungsverbote gelten jeweils im Zeitraum von 1. 10. bis 31. 3. und können grundsätzlich von Zulassungsbesitzern durch die nachträgliche Anbringung eines Partikelfiltersystems bei betroffenen Off-Road-Maschinen saniert werden. Die IG-L Off-RoadV tritt mit 1. 10. 2013 in Kraft.

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