Der High Court of Justice Queen’s Bench Division (Administrative Court) hat am 22. Juli 2010 dem EuGH folgende Vorlagefragen zur Gültigkeit der Emissionszertifikaterichtlinie 2003/87/EG idF RL 2008/101/EG unterbreitet:
\ Frage 1:\ \ Können einige oder alle der folgenden Regeln des Völkerrechts im vorliegenden Fall herangezogen werden, um die Gültigkeit der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2008/101/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem geänderten Fassung in Frage zu stellen:\ \ a) der Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt;\ \ b) der Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, dass kein Staat den Anspruch erheben darf, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Hoheit zu unterstellen;\ \ c) der in der Freiheit von Flügen über Hoher See bestehende Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts;\ \ d) der Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts (dessen Existenz vom Beklagten nicht anerkannt wird), dass Flugzeuge, die über Hoher See fliegen, ausschließlich der Hoheitsgewalt des Staates unterliegen, in dem sie registriert sind, es sei denn, dass in einem völkerrechtlichen Vertrag ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;\ \ e) das Chicagoer Abkommen (insbesondere die Art. 1, 11, 12, 15 und 24);\ \ f) das „Open-Skies“-Abkommen (insbesondere die Art. 7, 11 Abs. 2 Buchst. c und 15 Abs. 3);\ \ g) das Kyoto-Protokoll (insbesondere Art. 2 Abs. 2)?\ \ Bei Bejahung von Frage 1:\ \ 2. Ist die geänderte Richtlinie wegen Verstoßes gegen einen oder mehrere der oben angeführten Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts ungültig, wenn und soweit darin das Emissionshandelssystem auf die außerhalb des Luftraums der EU-Mitgliedstaaten stattfindenden Abschnitte von Flügen (entweder allgemein oder in Drittländern registrierter Flugzeuge) angewandt wird?\ \ 3. Ist die geänderte Richtlinie ungültig, wenn und soweit darin das Emissionshandelssystem auf die außerhalb des Luftraums der EU-Mitgliedstaaten stattfindenden Abschnitte von Flügen (entweder allgemein oder in Drittländern registrierter Flugzeuge) angewandt wird:\ \ a) wegen Verstoßes gegen die Art. 1, 11 und/oder 12 des Chicagoer Abkommens;\ \ b) wegen Verstoßes gegen Art. 7 des „Open-Skies“-Abkommens?\ \ 4. Ist die geänderte Richtlinie ungültig, soweit darin das Emissionshandelssystem auf den Luftverkehr angewandt wird:\ \ a) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 des Kyoto-Protokolls und Art. 15 Abs. 3 des „Open-Skies“-Abkommens;\ \ b) wegen Verstoßes gegen Art. 15 des Chicagoer Abkommens, allein oder in Verbindung mit den Art. 3 Abs. 4 und 15 Abs. 3 des „Open-Skies“-Abkommens;\ \ c) wegen Verstoßes gegen Art. 24 des Chicagoer Abkommens, allein oder in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Buchst. c des „Open-Skies“-Abkommens?\ \ Generalanwältin Kokott ist in ihren Schlussanträgen zur Rechtssache C-366/10 – The Air Transport Association of America ua zum Ergebnis gekommen, dass die EU-Gesetzgebung nicht die völkerrechtlich garantierte Souveränität anderer Staaten oder die Freiheit der Hohen See verletze und sie auch mit den relevanten internationalen Übereinkünften vereinbar sei (vgl Pressemitteilung Nr. 104/11 vom 6. Oktober 2011).
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